Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WFD GmbH Personaldienstleistungen
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Nikolaiwall 16, 27283 Verden
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 209177
EUID
DEP2716.HRB209177
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 22/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer
Termine & Fristen
Beschluss Vergütung
16.05.2022
Beschluss Vergütung
04.01.2024
Beschluss Vergütung
05.01.2024
Beschluss Vergütung
11.01.2024
Gegenstand des Unternehmens
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WFD GmbH Personaldienstleistungen ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Verden (Aller) hat mit Beschluss vom 04.01.2024 die Vergütung festgesetzt, wobei Zuschläge für verschiedene Tätigkeitsbereiche wie Betriebsfortführung, Konzernverflechtung und Sanierungsbemühungen anerkannt wurden. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 11.01.2024 wurde ein früherer Vergütungsbeschluss vom 05.01.2024 wegen eines Rechenfehlers berichtigt. Eine weitere Entscheidung vom 11.01.2024 setzte die Vergütung unter Abhilfe der Beschwerde abweichend fest. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 22/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WFD GmbH Personaldienstleistungen, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209177), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Str. 61, 40219 Düsseldorf, (Geschäftsführe…
11 IN 22/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WFD GmbH Personaldienstleistungen, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209177), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Str. 61, 40219 Düsseldorf, (Geschäftsführer), wird der Vergütungsbeschluss vom 05.01.2024 wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers wie folgt berichtigt:
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 17.11.2021
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 24.11.2022
EUR
Gesamtbetrag
Amtsgericht Verden (Aller), 11.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 22/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WFD GmbH Personaldienstleistungen, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209177), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Str. 61, 40219 Düsseldorf, (Geschäftsführe…
11 IN 22/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WFD GmbH Personaldienstleistungen, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209177), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Str. 61, 40219 Düsseldorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 17.11.2021
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 24.11.2022
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.352.970,51 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
19
II.
1.
In seinem Antrag macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge zu seiner Bruchteilsregelvergütung vorliegend wie folgt geltend:
a) Für den Bereich der Betriebsfortführung in Höhe von 60 %
b) Für den Bereich der Konzernverflechtungen in Höhe von 15 %
c) Für den Bereich der Übertragenden Sanierung in Höhe von 60 %
d) Für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 80 %
e) Für den Bereich der Inbesitznahme und Wahrung von Drittrechten in Höhe von 10 %
f) Für den Bereich des Forderungseinzugs in Höhe von 30 %
g) Für den Bereich Mietverhältnisse in Höhe von 25 %
h) Für den Bereich "sonstige Besonderheiten /Zustimmungsvorbehalt" in Höhe von 10 %
i) Für den Bereich Gläubigerausschuss in Höhe von 10 %
Grundsätzlich sind die Art, die Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen, s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
Vorliegend handelt es sich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben. Grundsätzlich sind daher Zuschlagstatbestände gegeben.
a) Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung
Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung war der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nicht eingestellt. Das Unternehmen wurde vorliegend durch den vorläufigen Insolvenzverwalter über 2,5 Monate mit ca. 550 internen und externen Mitarbeitern fortgeführt. Die Erschwernisse mit denen der vorläufige Insolvenzverwalter während der Betriebsfortführung konfrontiert war, wurden in seinen Antrag ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Der beantragte Zuschlag wird auch im Verhältnis zu ähnlichen Verfahren für angemessen angesehen. Da die Betriebsfortführung jedoch vorliegend zu einer Massemehrung geführt hat, durch die der Insolvenzverwalter aufgrund der erhöhten Berechnungsgrundlage partizipiert ist vorliegend eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, vgl. hierzu Punkt 2. Im Ergebnis ergibt sich hieraus ein Zuschlag für den Bereich der Betriebsfortführung in Höhe von 30,32 %.
b) Zuschlagstatbestand der Konzernverflechtung
Das schuldnerische Unternehmen war Teil einer Konzerngruppe, deren Mitglieder ebenfalls insolvent sind. Wegen der sich daraus resultierenden Schwierigkeiten macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 % geltend. Auch hier hat der vorläufige Insolvenzverwalter dargelegt, welche Problematiken sich daraus ergeben haben, die in seiner Tätigkeit zu einer Mehrbelastung geführt haben. Der beantragte Zuschlag wird daher ebenfalls zugestanden.
c) Zuschlagstatbestand Übertragende Sanierung
Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt, da die verschiedenen notwendigen Verhandlungen mit Interessenten die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig erheblich erschweren.
Insgesamt hat der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend mit 50 potentiellen Interessenten Gespräche aufgenommen, wovon mit 12 Interessenten intensivere Verhandlungen geführt worden sind. Für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Verwalters erscheint ein Zuschlag von 60 % angemessen, aber auch ausreichend. Dieser Zuschlag liegt im vergleichbaren Bereich der in anderen Verfahren festgesetzten Zuschläge.
d) Zuschlagstatbestand Arbeitnehmerangelegenheiten
Für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 80 % geltend. Im schuldnerischen Betrieb waren zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung 28 interne und ca. 520 externe Mitarbeiter beschäftigt. Da Gericht erkennt an, dass die Vielzahl der Mitarbeiter zu einer im Vergleich zu einem Normalfall (20 Arbeitnehmer - Beschluss vom 25.10.2007, - IX ZB 55/06) erheblichen Mehraufwand geführt hat. Unter Berücksichtigung, dass im Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten mehrere reguläre Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters, zum Beispiel der Bereich der Insolvenzgeldbescheinigungen pp., delegiert worden sind, wird die beantragte Zuschlagshöhe als überhöht angesehen. Unter Würdigung des Umfangs der Tätigkeiten in diesem Bereich wird vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 50 % an angemessen angesehen.
e) Zuschlagstatbestand Inbesitznahme und Wahrung von Drittrechten
Die Inbesitznahme und Wahrung von Drittrechten ist reguläre Aufgabe eines vorläufigen Insolvenzverwalters. In seinem Antrag trägt der vorläufige Verwalter vor, warum er in diesem Bereich über das Normalmaß hinausgehend erheblich mit der Angelegenheit befasst gewesen ist. Der begehrte Zuschlag in Höhe von 10 % wird vorliegend als angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
f) Zuschlagstatbestand des Forderungseinzugs
Vorliegend ist der vorläufige Verwalter zum Einzug der Forderungen besonders ermächtigt worden. Es wird daher anerkannt, dass er sich mit diesem Bereich erheblich befasst hat, sodass ein Zuschlagstatbestand grundsätzlich anerkannt wird. Vorliegend wird jedoch ein im vergleichbaren Bereich der in anderen Verfahren festgesetzten Zuschläge ein Zuschlag in Höhe von 20 % angemessen und ausreichend angesehen.
g) Zuschlagstatbestand Mietverhältnisse
Auf Grund der Struktur der Schuldnerin verfügte diese über 17 angemietete Standorte in 6 Städten. Es wird zuerkannt, dass es auch in diesem Bereich Erschwernissen gekommen ist, die eine erhebliche Befassung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter notwendig gemacht haben. Insgesamt wird hier die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters durch einen zugebilligten Zuschlag in Höhe von 15 % als angemessen abgegolten angesehen.
h) Zuschlagstatbestand "sonstige Besonderheiten / Zustimmungsvorbehalt"
Im vorliegenden Verfahren verblieb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Schuldnerin, dies führte im Vorlauf der vorläufigen Insolvenzverwaltung immer wieder zu Problemen, die der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag ausführlich dargelegt hat. Die sich ergebenen Schwierigkeiten, die sich erheblich auf die Geschäftsführung des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben, werden anerkannt und der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen zuerkannt.
i) Zuschlagstatbestand Gläubigerausschuss
Vorliegend wurde mit Anordnung der vorläufigen Verwaltung ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Das Vorhandensein eines vorläufigen Gläubigerausschusses führt wegen der Einbindung desselben in die Prozesse des Verfahrens regelmäßig zu einem Arbeits- und Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der hier beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % wird daher vorliegend in begehrter Höhe zuerkannt.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 220,30 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Vorliegend sind hier insbesondere die Überschneidungen in einigen zuschlagswürdigen Tätigkeitsbreichen (Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen pp.) zu berücksichtigen. Des Weiteren dürfte die Konzerstruktur nicht nur zu einem Mehraufwand geführt haben, da der vorläufige Insolvenzverwalter auch in einem Teil der anderen Verfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist, haben sich Synergiereffekte ergeben, die ebenfalls bei der Höhe des Gesamtzuschlages zu berücksichtigen sind.
Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheint daher ein Gesamtzuschlag von pauschal 200 % in der Gesamtschau als angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.809.618,64 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 60 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 30,32 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 22/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WFD GmbH Personaldienstleistungen, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209177), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Str. 61, 40219 Düsseldorf, (Geschäftsführe…
11 IN 22/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WFD GmbH Personaldienstleistungen, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209177), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Str. 61, 40219 Düsseldorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer unter Abhilfe der Beschwerde vom 12.01.2024 gegen den Beschluss vom 04.01.2024 abweichend festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 230 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich gem. Vorschussfestsetzung
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 12.01.2024 wandte sich der Insolvenzverwalter gegen die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter durch Beschluss vom 04.01.2024.
Nach Prüfung der Beschwerdebegründung vom 15.02.2024 kommt das Gericht zu folgendem Ergebnis und hilft der Beschwerde in Teilen ab. Hinsichtlich der weiteren Beschwerdegründe hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14.03.2024 den Verzicht erklärt.
Zur Begründung der Festsetzung des erhöhten Zuschlags:
Hinsichtlich der Arbeitnehmerangelegenheiten wird der begehrten Zuschlag nunmehr in voller Höhe zugestanden. Es wird anerkannt, dass die besonderen Umstände in diesem Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand geführt haben und die Delegationen an die SK Dienstleistungs GmbH und die Schultze und Braun GmbH nicht zu einer erheblichen Erleichterung der besonderen Aufgaben betreffend der Arbeitnehmerangelegenheiten geführt haben.
Bezüglich des Bereichs des Forderungseinzugs verbleibt das Gericht bei seiner Auffassung, dass ein Zuschlag in Höhe von 20 % angemessen ist. Berücksichtigung findet hierbei, dass der Forderungseinzug auch Teil der Betriebsfortführung ist. Des Weiteren führte der vorgenommene Forderungseinzug zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage um 883.103,86 Euro. Sodass hierdurch schon eine entsprechende "Erhöhung" der Vergütung entstanden ist.
Hinsichtlich des Zuschlags für die Mietangelegenheiten indes bleibt das Gericht auch nach erneuter Prüfung bei seinen Ausführungen.
Unter Berücksichtigung des "erhöhten" Zuschlags für die Arbeitnehmerangelegen-heiten ergibt sich ein rechnerischer Gesamtzuschlag in Höhe von 250,32 %.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung bleibt das Gericht bei einer "Kürzung" des Gesamtzuschlags um 20,32 % auf 230 %. Durch den begehrten Zuschlag für den Tatbestand der Konzernverflechtung in Höhe von 15 % ist abgegolten, dass eine solche Konzernverflechtung zu einem Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter führt. Er hat jedoch auch Erleichterungen dadurch, dass er vorliegend in allen betreffenden Verfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist und sich hieraus durch parallele Bearbeitung aller Verfahren Synergieeffekte ergeben haben. Des Weiteren führt auch die Überschneidung einzelner Zuschlagstatbestände, insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmerangelegenheiten, Forderungseinzug, Betriebsfortführung, zu einer Berücksichtigung in der Gesamtbetrachtung. Zudem ist in der Gesamtbetrachtung eingeflossen, dass vorliegend eine hohe Berechnungsgrundlage vorhanden ist. Auf Grund dieser partizipiert der vorläufige Insolvenzverwalter von einer höheren Bruchteilsregelvergütung. Eine Prüfung von eventuellen Abschlägen auf Grund der hohen Berechnungsgrundlage gem. der Rechtsprechung des BGH ist vorliegend unterblieben und in den Überlegungen zur Gesamtbetrachtung einbezogen worden. Im Grundsatz bestimmt das Gericht in der Gesamtschau einen Gesamtzuschlag unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer Angemessenheitsbetrachtung.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 18.03.2024
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