Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 733002
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WI Objektgesellschaft 22 GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Lise-Meitner-Straße 4, 70736 Fellbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 733002
EUID
DEB8534.HRA733002
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 1072/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Zusammenfassung des Verfahrens
Der Antrag der WI Objektgesellschaft 22 GmbH & Co. KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ist mangels Masse abgewiesen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1072/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WI Objektgesellschaft 22 GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin WI Verwaltungs GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 70736 Fellbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dominik Sikler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733002…
9 IN 1072/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WI Objektgesellschaft 22 GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin WI Verwaltungs GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 70736 Fellbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dominik Sikler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733002
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 10.06.2026
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