Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wigastone GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Goethestraße 7, 66879 Steinwenden
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 11796
EUID
DET3403V.HRB11796
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Zweibrücken
Aktenzeichen
IN 120/09
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Paul Wieschemann
Adresse
Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern
Telefon
0631/341950
Termine & Fristen
Beschluss Zustimmung Schlussverteilung
11.06.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
11.06.2026
Schlusstermin / Stichtag
31.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Fertigung von Holz-, Stein-, Metall- und Kunststoffprodukten sowie deren Im- und Export und der Vertrieb von Grill-, Heiz- und Kochgeräten und anderen Gebrauchsgegenständen aus dem Wohn- und Freizeitbereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wigastone GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Paul Wieschemann hat dem Gericht die Durchführung der Schlussverteilung gemäß § 196 InsO angezeigt und um Genehmigung gebeten. Das Amtsgericht Zweibrücken hat der Zustimmung zur Schlussverteilung mit Beschluss vom 11.06.2026 stattgegeben und ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den Schlusstermin sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 31.07.2026 festgelegt. Bis zu diesem Datum können Widersprüche, Einwendungen gegen die Schlussrechnung oder das Schlussverzeichnis sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Gericht eingereicht werden. Der verfügbare Massebestand beläuft sich nach Abzug aller Masseschulden und -kosten auf 920.192,70 €. Von den Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 8.916.921,13 € sollen 920.192,70 € bedient werden, was einer Quote von 10,320 % entspricht. Die Gläubiger sind 100. Parallel dazu wurde die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Verwalter hat einen Zuschlag von insgesamt 600 % auf die Regelvergütung geltend gemacht, der vom Gericht als angemessen erachtet wurde. Gründe für den Zuschlag waren unter anderem die vollumfängliche Betriebsfortführung, Abwicklung von Aus- und Absonderungsrechten, internationale Auslandberührung, schwierige Beteiligungsverhältnisse, ein M&A-Prozess, Arbeitnehmerangelegenheiten, Insolvenzanfechtungen, Immobilienverwaltung, Restrukturierungsmaßnahmen, Degressionsausgleich, Öffentlichkeitsarbeit und die lange Verfahrensdauer von 17 Jahren. Der vollständige Beschluss zur Vergütungsfestsetzung kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Inso IN 120/09: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wigastone GmbH, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden (AG Zweibrücken, HRB 11796), vertr. d.: 1. Armin Wigand, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amt…
Inso IN 120/09: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wigastone GmbH, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden (AG Zweibrücken, HRB 11796), vertr. d.: 1. Armin Wigand, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zweibrücken zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Wigastone GmbH, Goethestraße 7, 66879 Steinwenden - AZ.: IN 120/09 - soll mit Genehmigung des Amtsgerichtes die Schlussverteilung nach § 196 InsO vorgenommen und gemäß § 188 S. 3 InsO veröffentlicht werden.
Der verfügbare Massebestand beläuft sich nach Abzug aller Masseschulden und Massekosten auf 920.192,70 €
Bei der Verteilung sind zu berücksichtigen:
Forderungen gemäß § 38 InsO mit 8.916.921,13 €
die mit 920.192,70 €
bedient werden sollen, was einer Quote von 10,320 %
entspricht.
Inhaber dieser Forderungen sind 100 Gläubiger. Das Schlussverzeichnis, das diese Gläubiger und die zu berücksichtigenden Forderungen ausweist, ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken zur Einsicht aller Beteiligten niedergelegt.
Kaiserslautern, im April 2026
Der Insolvenzverwalter:
Paul Wieschemann
Rechtsanwalt
Amtsgericht Zweibrücken, 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Inso IN 120/09: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wigastone GmbH, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden (AG Zweibrücken, HRB 11796), vertr. d.: 1. Armin Wigand, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Das schriftliche…
Inso IN 120/09: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wigastone GmbH, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden (AG Zweibrücken, HRB 11796), vertr. d.: 1. Armin Wigand, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 31.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Inso IN 120/09: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wigastone GmbH, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden (AG Zweibrücken, HRB 11796), vertr. d.: 1. Armin Wigand, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 …
Inso IN 120/09: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wigastone GmbH, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden (AG Zweibrücken, HRB 11796), vertr. d.: 1. Armin Wigand, Goethestr. 7, 66879 Steinwenden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 600 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich des Betrages, der als Vorschuss der Masse bereits entnommen wurde
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 1.292.387,74 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 600% gemäß § 3 InsVV geltend gemacht.
1. Es wird aufgrund der vollumfänglichen Betriebsfortführung ein Zuschlag in Höhe von 200% geltend gemacht.
2. Es wurde aufgrund der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ein Zuschlag in Höhe von 50% geltend gemacht.
3. Es wurde aufgrund der internationalen Auslandberührung ein Zuschlag in Höhe von 100% geltend gemacht.
4. Es wird aufgrund schwieriger Beteiligungsverhältnisse ein Zuschlag in Höhe von 100% geltend gemacht.
5. Es wird aufgrund eines umfangreichen M&A-Prozesses und den Akquisitionsbemühungen ein Zuschlag in höhe von 100% geltend gemacht.
6. Es wird aufgrund Arbeitnehmerangelegenheiten ein Zuschlag in Höhe von 15% geltend gemacht.
7. Es wird aufgrund erhöhtem Aufwand für Insolvenzanfechtungen ein Zuschlag in Höhe von 50% geltend gemacht.
8. Es wird aufgrund von Immobilienverwaltung ein Zuschlag in Höhe von 50% geltend gemacht.
9. Es wird aufgrund Restrukturierungsmaßnahmen ein Zuschlag in Höhe von 50% geltend gemacht.
10. Es wird wegen eines Degressionsausgleichs ein Zuschlag in Höhe von 25% geltend gemacht.
11. Es wird aufgrund der Öffentlichkeitsarbeit des Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 20% geltend gemacht.
12. Es wird ein Zuschlag aufgrund der Dauer des Verfahrens in Höhe von 25% geltend gemacht.
13. Es wird ein Abschlag aufgrund des Einsatzes von Dientsleistern in Höhe von 25% vorgenommen.
14. Es wird ein Abschlag aufgrund der Entlastung durch die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter in Höhe von 10% vorgenommen.
Der Insolvenzverwalter hat damit insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 750% beansprucht. Der Insolvenzverwalter hat aber einen Verzicht in Höhe von 150% im Interesse der Gläubigermehrheit vorgenommen.
Damit wird vom Insolvenzverwalter eine Zuschlag in Höhe von insgesamt 600% geltend gemacht.
Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände werden einzeln im folgenden überprüft:
Eine übertragene Sanierung und Betriebsfortführung stellt ein Grund für einen Zuschlag dar (Vgl.: Haarmeyer, Mock: Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz. § 3 InsVV. 7. Auflage. Rd. Nr. 248.). Die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ist regelmäßig mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden, die eine Erhöhung rechtfertigt (Vgl.: Toussaint, Kostenrecht. 56. Auflage 2026. Rd. Nr. 34.). Der Insolvenzverwalter hat vorliegend den Standort in Steinwenden und auch den Standort des chinesischen Tochterunternehmens in Xiamen vollumfänglich fortgeführt. Es fand eine übertragende Sanierung beider Standorte statt. Für die beide Standorte wurde je ein Zuschlag in Höhe von 100% geltend gemacht, was von der Höhe pro Standort angemessen ist.
Die Abwicklung von Aus- und Absonderunsrechten stellt einen Grund für eine Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buschtabe a) InsVV dar, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten den Verwalter in erheblichem Maße beschäftigt hat und dieser Mehraufwand mit der erhöhte Vergütung nicht angemessen entlohnt wird (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 20.). Die Erfassung und die Verwertung der Aus- und Absonderungsrechte war erheblich erschwert.
Die starke Auslandsberührung, insbesondere die Berührung mit ausländischem Recht oder der Notwendigkeit, Feststellungen zum Vermögen auch im Ausland zu treffen bzw. dort durchzusetzen und wenn dies zu einem erheblichen Arbeitsaufwand geführt hat, rechtfertigt dies einen Zuschlag (Vgl.: Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz. 7. Auflage 2024. Rd. Nr. 241.). Das Unternehmen war international tätig und tätigte Wareneinkäufe in Südostasien. Der Auslandbezug war mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.
Die konzernrechtliche Verflechtungen stellen auch einen Grund für einen Zuschlag dar, wenn aufgrund der Prüfung von Konzernstrukturen ein erheblicher Mehraufwand angefallen ist (Vgl.: LG Passau, Beschluss vom 17.12.2009 - 2 T 167/09.). Die Beteiligung der Insolvenzschuldnerin an der chinesischen Tochtergesellschaft war mit besonderen Abwicklungsproblemen verbunden, z.B. aufgrund unteschiedlich anzuwendender Rechtsnormen.
Ein Grund für einen Zuschlag kann auch sein, wenn Sanierungsbemühungen stattfinden, insbesondere die Vorbereitung, Durchführung oder auch Begleitung von Sanierungsmaßnahmen bezüglich des schuldnerischen Unternehmens. Diese können vielfältig in arbeitsaufwendigen Einzeltatbeständen liegen, etwa in der Vorbereitung und Durchführung eines sogenannten M&A-Prozesses, der sogenannten Due-Dilligence mit potentiellen Inevstoren, Verhandlungen mit Investoren oder der Durchführung finanzwirtschaftlicher auch gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen. (Vgl.: Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht. Teil 9. Vergütung im Insolvenzverfahren und Kosten des Insolvenzverfahrens. 9. Auflage 2022. Rd. Nr. 40.). Es wurde vorliegend ein M&A-Prozess, d.h. ein Unternehmenskaufprozess durchgeführt, mit mehreren Interessenten gleichzeitig verhandlet und das Unternehmen konnte erfolgreich an die neugegründete Wigastone Natursteinsysteme GmbH verkauft werden.
Einen Grund für einen Zuschlg stellt außerdem dar, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Mehrbleastungen aufgrund von Beendigung von Arbeitsverhältnissen genannt (Vgl.: BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert. 41. Edition. Rd. Nr. 32.). Der Insolvenzverwalter musste für 27 Mitarbeiter Insolvenzgeldvorfinanzierungen durchführen.
Wenn Anfechtungen gemäß §§ 129ff. InsO durchgefürt werden, stellt dies einen Grund für eine Zuschlag dar (Vgl.: Fridgen/Geiwitz/Göpfert: BeckOK. Insolvenzrecht. § 3 InsVV. 37. Edition. Rd. Nr. 38.). In dem vorliegenden Fall wurden Steuererstattungsanprüchen gegenüber der Finanzbehörde durch Insolvenzanfechtung geltend geamcht, was zu einem erheblichen Mehraufwand geführt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b) InsO kann ein Zuschlag geltend gemacht werden, wenn Häuser verwaltet werden. Eine Häuserverwaltung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Verwalter einen Aufwand betreiben musste, der sich als Immobilienbewirtschaftung beschreiben lässt (Vermietung, Sicherung und erhaltung sowie Energie- und Wasserversorgung, Erfüllung von Verkehrspflichten). Entgegen dem Wortlaut kann auch die Verwaltung einer Immoblie einen Zuschlag rechtfertigen (Vgl.: Toussaint, Kostenrecht. § 3 InsVV. 56. Auflage 2026. Rd. Nr. 18.). Im vorliegenden Fall musste die betriebseigene Immobilie verwaltet werden.
Die die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit von ihm getätigten Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen können einen Zuschlag rechtfertigen (Vgl.: BeckOK Insolvenzrecht. § 3 InsVV. Fridgen/Geiwitz/Göpfert. 43. Edition. Stand: 01.02.2026. Rd. Nr. 38.). Der Insolvenzverwalter hat Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragssituation des Unternehmens und des chinesischen Tochterunternehmens vorgenommen.
Ein Zuschlag auf die regelmäßige Vergütung ist festzusetzen, wenn die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt und zusätzlich Masse festgestellt hat (Vgl.: Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV). 2. Auflage 2021. Rd. Nr. 23.). Eine Masse ist dann groß, wenn sie mehr als 250.000,00 EUR beträgt. (Vgl.: Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV). 2. Auflage 2021. Rd. Nr. 24.). Es konnten vorliegend 1,2 Millionen Euro zur Masse gezogen werden.
Die Öffentlichkeitsarbeit kann einen Zuschlagstatbestand darstellen (Vgl.: Schmidt: ZInsO 2012. Verlag C.H. Beck.). Vorliegend wird die Höhe für angemessen erachtet.
Eine lange Dauer des Verfahrens kann ein Grund für einen Zuschlag sein, wenn damit eine überdurchschnittlicher Umfang einhergeht und eine besondere Schwierigkeit damit verbunden ist, rechtfertigt dies einen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters (Vgl.: Stephan/Riedel: Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV). § 3 InsVV. 2. Auflage 2021. Rd. Nr. 34.). Im vorliegenden Fall leigt die Verfahrensdauer bei insgesamt 17 Jahren und damit weit oberhalb des Durchschnitts.
Wenn der Insolvenzverwalter auf Kosten der Masse einzelne Aufgabe auf Dritte überträgt und damit eine Auslagerung von Aufgaben stattfindet, kommt ein Vergütungsabschlag in Betracht (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Riedel. § 3 InsVV. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 67.).
Wenn im Verfahren ein vorläufiger Verwalter tätig war, rechtsfertigt dies regelmäßig einen Abschlag vom Regelsatz (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Riedel. § 3 InsVV. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 50.).
Das Gericht erachtet die Höhe der Zuschläge für angemessen.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. oder dem Landgericht Zweibrücken, Goetheplatz 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1476780415447-016310190 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 11.06.2026
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