Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wilke Werkstätten GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Zum Ohl 1, 34508 Willingen/Upl.-Usseln
Handelsregister
Amtsgericht Korbach HRA 1527
EUID
DEM1608.HRA1527
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Korbach
Aktenzeichen
10 IN 33/17
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henning Wolff
Kanzlei
Staufenbiel Rechtsanwälte
Adresse
Theaterstraße 1, 34117 Kassel
Telefon
0561-8164200
E-Mail
Termine & Fristen
Schlusstermin
20.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Werkstätten GmbH & Co. KG, Zum Ohl 1, 34508 Willingen (AG Korbach, HRA 1527), ist die Schlussverteilung beschlossen. Der verfügbare Massebestand beträgt 143.399,19 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 888.557,96 EUR zu berücksichtigen sind. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Wolff sind bereits festgesetzt worden. Die Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 InsO ist erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin ist der 20.0elle 2026. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich beim Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 33/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Werkstätten GmbH & Co. KG, Zum Ohl 1, 34508 Willingen (AG Korbach, HRA 1527), vertr. d.: 1. Wilke Werkstätten Verwaltungs GmbH, Zum Ohl 1, 34508 Willingen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Georg Lungwitz, als GF der Wilke Werkstät…
10 IN 33/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Werkstätten GmbH & Co. KG, Zum Ohl 1, 34508 Willingen (AG Korbach, HRA 1527), vertr. d.: 1. Wilke Werkstätten Verwaltungs GmbH, Zum Ohl 1, 34508 Willingen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Georg Lungwitz, als GF der Wilke Werkstätten Verwaltungs GmbH, Klingenhagen 25, 49377 Vechta, (Geschäftsführer), 1.2. Mirko Steinkamp, als GF der Wilke Werkstätten Verw. GmbH, Ober-Werber Straße 5, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Korbach zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Henning Wolff, c/o Staufenbiel Rechtsanwälte, Theaterstraße 1, 34117 Kassel, Tel.: 0561-8164200, Fax: 0561-81642027, E-Mail: kassel@staufenbiel-rae.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 143.399,19 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 888.557,96 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Korbach, 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 33/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Werkstätten GmbH & Co. KG, Zum Ohl 1, 34508 Willingen (AG Korbach, HRA 1527), vertr. d.: 1. Wilke Werkstätten Verwaltungs GmbH, Zum Ohl 1, 34508 Willingen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Georg Lungwitz, als GF der Wilke Werkstät…
10 IN 33/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Werkstätten GmbH & Co. KG, Zum Ohl 1, 34508 Willingen (AG Korbach, HRA 1527), vertr. d.: 1. Wilke Werkstätten Verwaltungs GmbH, Zum Ohl 1, 34508 Willingen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Georg Lungwitz, als GF der Wilke Werkstätten Verwaltungs GmbH, Klingenhagen 25, 49377 Vechta, (Geschäftsführer), 1.2. Mirko Steinkamp, als GF der Wilke Werkstätten Verw. GmbH, Ober-Werber Straße 5, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Wolff festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Erhöhung für Gläubiger
EUR
um 26,08 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 1.713,80 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten beansprucht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 7,19 %. Dieser erscheint gerechtfertigt, da die Tätigkeit mit dem Mehrbetrag von 844,42 EUR nicht adäquat vergütet ist. Die Globalzession zugunsten der Bank erschwerte die Bearbeitung.
Für die Sanierungsbemühungen beansprucht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 5 %. Dieser erscheint gerechtfertigt, da nach Verfahrenseröffnung mit zwei weiteren Interessenten Verhandlungen geführt, Ortstermine durchgeführt und Unterlagen ausgetauscht wurden.
Für arbeitsrechtliche Fragen beansprucht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 10 %. Dieser erscheint gerechtfertigt. Neben den zwei Geschäftsführern waren 12 Mitarbeiter beschäftigt. Es waren Kündigungen auszusprechen, Insolvenzgeldbescheinigungen zu erstellen, sechs Kündigungsschutzklagen wurden erhoben, daher waren Güte- und Verhandlungstermine wahrzunehmen. Es wurde drei Aufhebungsverträge geschlossen.
Für die Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter beansprucht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 8,89 %. Dieser errechnet sich auf der eingenommenen Sondermasse von 5.911,29 EUR mit 40 % davon = 2.364,52 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 30 % = 709,35 EUR, zusammen 3.073,87 EUR, dies sind 8,89 % von 34.583,16 EUR.
Da der Insolvenzverwalter auch die vorläufige Insolvenzverwaltung durchgeführt hat, ist ein Abschlag von 5 % abzuziehen.
Insgesamt beläuft sich der Zuschlag auf 26,08 % und beträgt 9.019,29 EUR.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 295,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 87 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,40 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 33/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Werkstätten GmbH & Co. KG, Zum Ohl 1, 34508 Willingen (AG Korbach, HRA 1527), vertr. d.: 1. Wilke Werkstätten Verwaltungs GmbH, Zum Ohl 1, 34508 Willingen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Georg Lungwitz, als GF der Wilke Werkstät…
10 IN 33/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Werkstätten GmbH & Co. KG, Zum Ohl 1, 34508 Willingen (AG Korbach, HRA 1527), vertr. d.: 1. Wilke Werkstätten Verwaltungs GmbH, Zum Ohl 1, 34508 Willingen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Georg Lungwitz, als GF der Wilke Werkstätten Verwaltungs GmbH, Klingenhagen 25, 49377 Vechta, (Geschäftsführer), 1.2. Mirko Steinkamp, als GF der Wilke Werkstätten Verw. GmbH, Ober-Werber Straße 5, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 20.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 11.06.2026
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