Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wimedko GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 180016
EUID
DEF1103R.HRB180016
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36w IN 3564/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Termin Gläubigerversammlung
01.02.2024 , 09:40 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wimedko GmbH ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens an die HAW Management im Gesundheitswesen GmbH auf den 01.02.2024 um 09:40 Uhr bestimmt. Die Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nebst Umsatzsteuer sind bereits festgesetzt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wimedko GmbH in Berlin ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Regelvergütung sowie Zuschläge für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Vorbereitung einer übertragenden Sanierung und rückständige Buchhaltung beantragt. Diese Vergütungen und Auslag…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wimedko GmbH in Berlin ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Regelvergütung sowie Zuschläge für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Vorbereitung einer übertragenden Sanierung und rückständige Buchhaltung beantragt. Diese Vergütungen und Auslagen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg festgesetzt. Die Gläubiger hatten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen einzureichen. Zudem wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens an die HAW Management im Gesundheitswesen GmbH bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 3564/23
Terminsbestimmung
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wimedko GmbH, Götzstraße 18, 12099 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Irene Weiß
Amtsgericht Charlottenburg HRB 180016
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 18.01.2024 beschlossen:
- Termin zur Beschlussfassung …
36w IN 3564/23
Terminsbestimmung
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wimedko GmbH, Götzstraße 18, 12099 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Irene Weiß
Amtsgericht Charlottenburg HRB 180016
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 18.01.2024 beschlossen:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin an die HAW Management im Gesundheitswesen GmbH
wird bestimmt auf
Donnerstag, 01.02.2024, 09:40 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 3564/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Wimedko GmbH, Götzstraße 18, 12099 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Irene Weiß, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 180016
- Schuldnerin -
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 10,11, 2 InsVV und Auslagen gemäß §…
36w IN 3564/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Wimedko GmbH, Götzstraße 18, 12099 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Irene Weiß, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 180016
- Schuldnerin -
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 10,11, 2 InsVV und Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV wurden festgesetzt ( §§ 63ff InsO).
Es wurden die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 3564/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wimedko GmbH, Götzstraße 18, 12099 Berlin
Geschäftszweig: Betrieb einer Physiotherapie-Praxis
AG Charlottenburg, HRB 180016
vertreten durch die Geschäftsführerin Weiß Irene
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 01.10.2024 die Regelvergütung g…
36w IN 3564/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wimedko GmbH, Götzstraße 18, 12099 Berlin
Geschäftszweig: Betrieb einer Physiotherapie-Praxis
AG Charlottenburg, HRB 180016
vertreten durch die Geschäftsführerin Weiß Irene
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 01.10.2024 die Regelvergütung gemäß §§ 2, 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 487.483,89 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 70 % für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Vorbereitung übertragenden Sanierung und rückständige Buchhaltung beantragt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
36w IN 3564/23 Amtsgericht Charlottenburg, 15.01.2025
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