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Insolvenzprofil
Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Katzheide 21-25, 48231 Warendorf
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRA 11093
EUID
DER2713.HRA11093
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
73 IN 38/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.05.2024 , 13:45 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.10.2024
Berichtstermin
20.11.2024 , 12:30 Uhr
Prüfungstermin
20.11.2024 , 12:30 Uhr
Besondere Gläubigerversammlung
13.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG ist anhängig. Am 29.05.2024 sind vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Stephan Michels zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Verfahren ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.05.2024 bis zum 01.09.2024 ausgeübt. Das Amtsgericht Münster hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt und den Festsetzungsantrag vom 10.12.2025 im Übrigen zurückgewiesen. Ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung ist der 13.06.2025. Bis zu diesem Termin können Gläubiger Stellungnahmen zur Beschlussfassung über die Veräußerung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes im Ganzen an die LevelUp Logistik GmbH & Co. KG einreichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG ist am 01.09.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 29.05.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Stephan Michels zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Später is…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG ist am 01.09.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 29.05.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Stephan Michels zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Später ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 30.10.2024. Ein gemeinsamer Termin für den Berichtstermin und den Prüfungstermin ist am 20.11.2024 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wird die Veräußerung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes im Ganzen an die LevelUp Logistik GmbH & Co. KG zu einem Kaufpreis von 78.500,00 EUR beschlossen. Zudem ist eine besondere Gläubigerversammlung für den 13.06.2025 bestimmt worden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch Beschluss festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 38/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 11093 eingetragenen Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handel…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 38/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 11093 eingetragenen Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 20469 eingetragene Wingenroth Logistik Verwaltungs GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Axel Hehmann, ebenda, und Herrn Uwe Schröder, ebenda
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Achsnick Pape Opp, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 10.12.2025 zurückgewiesen.
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.05.2024 bis zum 01.09.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Dabei sind nach Auffassung des Insolvenzgerichts die im Eröffnungsverfahren irrtümlich doppelt geleisteten und am 04.12.2025 erstatteten Doppelzahlungen in Höhe XXX EUR und XXX EUR nicht als die Berechnungsgrundlage erhöhende Einnahmen sondern als Minderung der Ausgaben zu verbuchen und daher nicht zu berücksichtigen.
(s. LG Münster Beschl. v. 27.4.2012 - 5 T 159/11, BeckRS 2012, 12826, beck-online, in dem es u.a. heißt:
"Zwar ist einzuräumen, dass diese Auffassung im Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 InsVV keine ausdrückliche Stütze findet. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie dem Willen des Gesetzgebers widerspricht oder dass dem Gesetz eine Minderung der Ausgaben gänzlich unbekannt ist. In § 2 Nr. 3 VergVO war ausdrücklich geregelt, dass derartige Erstattungen nicht zu einer Erhöhung der vergütungsrelevanten Masse führen dürfen. Diese Regelung wurde in die InsVV lediglich deshalb nicht übernommen, weil diese Aussage als selbstverständlich angesehen wurde (vgl. Stephan/Riedel, InsVV, 1. Aufl. 2010, § 1 Rn. 56 f)."
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR.Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 60 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Dabei werden die geltend gemachten Zuschläge für die Betriebsfortführung unter Berücksichtigung der durch den Betriebsüberschuss von XXX EUR bedingten Erhöhung der Regelvergütung in Höhe von 15 % und für Mehrarbeit aufgrund der Einbindung des schuldnerischen Unternehmens in eine Gruppen-/Konzenstruktur in Höhe von 10 % für angemessen erachtet.
Der geltend gemachte Zuschlag für die Sanierungsbemühungen in Höhe von 25 % wird jedoch für zu hoch erachtet, da weiterhin nicht ohne Weiters nachzuvollziehen ist, in welchem konkreten Umfang der Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung der Beauftragung der XXX insbesondere in der Zeit nach Fristablauf zur Abgabe indikativer Angebote am 15.08.2024 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2024 in zuschlagsfähiger Weise in Bezug auf die hiesige Schuldnerin selbst tätig geworden sind.
Der Insolvenzverwalter trägt in dem Zusammenhang in seinem Eröffnungsgutachten vom 23.08.2024 insoweit vor:
"Tatsächlich sind dann bis zum 15.08.2024 lediglich sechs Indikative Angebote für die XXX eingegangen. Hiervon wollen drei Investoren die vollstän-dige Gruppe übernehmen, wobei lediglich ein Interessent bisher einen Kaufpreis von € 2.000.000,- für die gesamte Gruppe avisiert hat. Das Angebot erscheint mir persönlich unter Berücksichtigung der Vermögenswerte und der Sicherungsrechte der Gläubi-ger allerdings nicht annahmefähig zu sein. Hier laufen aktuell noch die Nachverhandlungen. Von den beiden anderen Interessenten hat lediglich einer einen Kaufpreis in Höhe von 75.000,- € aufgerufen.
Zwei weitere Interessenten sind ausschließlich an der hiesigen Gesellschaft sowie der XXX und der XXX interessiert. Kaufpreise oder Kaufpreisallokationen stehen hier aber auch noch aus.
Das operative Geschäft der Gesellschaft soll nach Verfahrenseröffnung zunächst fort-geführt und mögliche Verhandlungen mit den Interessenten finalisiert werden."
Darüber hinaus trägt der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10.12.2025 ergänzend Folgendes vor:
"Sämtliche Termine, die von Seiten der XXX, abgehalten wurden, wurden auch von mir bzw. meinem Team begleitet. Dies allein vor dem Hintergrund, um die insolvenzrechtlichen Gegebenheiten stets einzubeziehen. Auch sämtlichen Terminen mit der XXX, XXXund XXX aus Ahaus wurden stets begleitet. Die Interessentin XXX wünschte zudem noch separate Termine mit mir, um über Preisallokationen etc. vorab zu verhandeln. Ebenfalls erschwert wurden die Sanierungsbemühungen, dass die schuldnerische EDV keine Trennung zwischen der Hauptgesellschaft und den Tochtergesellschaften unternommen hatte, sodass mein Team und ich zunächst die "Pakete" aufteilen und trennen mussten, damit eine sanierende Verwertung überhaupt möglich wurde."
Diese Schilderungen vermögen nach Auffassung des Insolvenzgerichts allenfalls einen Zuschlag für Sanierungsbemühungen in Höhe von 15 % rechtfertigen, da zu Umfang und Schwierigkeiten der Gespräche in Bezug auf die hiesige Schuldnerin im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung insbesondere in der Zeit ab dem 15.08.2024 bis 31.08.2024 nicht sonderlich konkret zur zuschlagsbegründenden Mehrarbeit vorgetragen worden ist.
Demnach ergeben sich zunächst Einzelzuschläge in Höhe von insgesamt 40 %(15 % + 10 % + 15 %).
In der Gesamtschau des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist schließlich mindernd zu berücksichtigen, dass die Gespräche im Rahmen der Sanierungsbemühungen auch die gesamte Gruppe betrafen und dementsprechend Überschneidungen bei den Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter in den Parallelverfahren nicht auszuschließen sind. Gleiches gilt für die zuschlagsbegründende Mehrarbeit in Bezug auf die Einbindung in die Konzernstruktur.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass durch die Beauftragung der XXX zur Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters dieser von einer Regeltätigkeit befreit und damit entlastet worden ist(Normalfall 20 - s. BGH-Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07 -, BGH-Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 212/03 -).
Nach alledem wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von 60 % für angemessen erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.12.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 38/24
Amtsgericht Münster, 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 38/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 11093 eingetragenen Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 38/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 11093 eingetragenen Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 20469 eingetragene Wingenroth Logistik Verwaltungs GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Axel Hehmann, ebenda, und Herrn Uwe Schröder, ebenda
ist am 29.05.2024, um 13:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
73 IN 38/24
Amtsgericht Münster, 29.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 38/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 11093 eingetragenen Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handel…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 38/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 11093 eingetragenen Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 20469 eingetragene Wingenroth Logistik Verwaltungs GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Axel Hehmann, ebenda, und Herrn Uwe Schröder, ebenda
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Achsnick Pape Opp, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln
wird bestimmt:
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 13.06.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Veräußerung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes im Ganzen an die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 10057 eingetragene Firma LevelUp Logistik GmbH & Co. KG gemäß Kauf- und Übertragungsvertrag vom 09.12.2024 zu einem Kaufpreis in Höhe von 78.500,00 EUR, Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung vom 19.05.2025 nebst Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B, eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
73 IN 38/24
Amtsgericht Münster, 23.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 38/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 11093 eingetragenen Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 38/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 11093 eingetragenen Wingenroth Logistik GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 20469 eingetragene Wingenroth Logistik Verwaltungs GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Axel Hehmann, ebenda, und Herrn Uwe Schröder, ebenda
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 20.11.2024, 12:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- die Betriebsveräußerung in Teilen oder als Ganzes, im Hinblick auf § 162 InsO auch an besonders Interessierte
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
73 IN 38/24
Amtsgericht Münster, 01.09.2024
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