Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Winkler, Camillo
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Walter-Hülse-Straße 9, 06120 Halle (Saale)
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRA 32510
EUID
DEW1215.HRA32510
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 156/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.04.2024 , 11:03 Uhr
Eröffnung
06.06.2024 , 11:32 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.07.2024
Berichtstermin
27.08.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
27.08.2024 , 10:00 Uhr
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
16.01.2025
Stichtag schriftliche Prüfung
01.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camillo Winkler ist am 06.06.2024 um 11:32 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 22.04.2024 angeordnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.07.2024 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung war ursprünglich für den 27.08.2024 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 01.09.2026 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen verspätet angemeldete Forderungen eingehen müssen. Zudem ist geregelt worden, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen kann, sofern er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camillo Winkler ist am 06.06.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 22.04.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Rüdiger Bauch zum vorläufigen Verwalter bestellt worden. Nach der Eröffnung wurde derselbe Anwalt als Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camillo Winkler ist am 06.06.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 22.04.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Rüdiger Bauch zum vorläufigen Verwalter bestellt worden. Nach der Eröffnung wurde derselbe Anwalt als Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 30.07.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 27.08.2024 angesetzt. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag auf den 01.09.2026 bestimmt wurde. Zudem ist eine Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden, sofern die Obliegenheiten erfüllt werden. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde am 16.01.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 156/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Körnerstraße 2A, 06114 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), ist am 22.04.2024 um 11.03 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit…
59 IN 156/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Körnerstraße 2A, 06114 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), ist am 22.04.2024 um 11.03 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kleine Märkerstraße 10, D 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/5200111, Fax: 0345/5200066, E-Mail: RBauch@schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch den Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 22.04.2024
Brünninghaus
-RiAG-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 156/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Körnerstraße 2A, 06114 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den…
59 IN 156/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Körnerstraße 2A, 06114 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Amtsgericht Halle (Saale), 10.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 156/24: Über das Vermögen des Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Körnerstraße 2A, 06114 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), ist am 06.06.2024 um 11:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kleine Mär…
59 IN 156/24: Über das Vermögen des Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Körnerstraße 2A, 06114 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), ist am 06.06.2024 um 11:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kleine Märkerstraße 10, D 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/5200111, Fax: 0345/5200066, E-Mail: RBauch@schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.07.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 27.08.2024, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
- die freihändige Verwertung der im Eigentum des Schuldners stehenden Immobilie Körnerstr. 2A/Röderberg.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 10.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 156/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Am Hechtgraben 10, 06120 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO…
59 IN 156/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Am Hechtgraben 10, 06120 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 01.09.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 59 IN 156/24
In dem Insolvenzverfahren Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Körnerstraße 2A, 06114 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 16.01.2025 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht z…
Geschäfts-Nr.: 59 IN 156/24
In dem Insolvenzverfahren Camillo Winkler, geb. am 13.06.1967, Körnerstraße 2A, 06114 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 32510), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 16.01.2025 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:
€ Nettovergütung
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom vorläufigen und jetzigen Verwalter vorgetragene und an Hand des Gutachtens nachvollziehbare Begründung seines Antrages vom 13.11.2024.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von in Höhe der Regelvergütung mit einem Bruchteil gem. § 63 Abs. 3 InsO von 25 % sowie mit einem Gesamtzuschlag von %für dem Arbeitsaufwand für aufwendige Ermittlungen, welcher durch die erwirtschaftete Masse nicht abgedeckt ist.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgte nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien war nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Festsetzungsantrag nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 16.01.2025.
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