Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wirtschaftsforum Künsting AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Detmolder Str. 170, 33100 Paderborn
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 7515
EUID
DER2809.HRB7515
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 27/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler
Adresse
Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
01.04.2017
Vergütungsantrag
26.08.2025
Beschlussdatum
15.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
1. Die Ausübung einer Finanzholding und die Führung von Beteiligungsgesellschaften einschließlich der Übernahme auch operativer Geschäftstätigkeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen und der Immobilienbranche, soweit diese Aufgaben keiner Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedürfen. 2. Die Gesellschaft darf Unternehmensverträge aller Art abschließen und namentlich die Leitung und Führung sowie das Ergebnis anderer Unternehmen übernehmen. Sie darf insbesondere zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Dritte an der Gesellschaft als typische oder atypische stille Gesellschafter oder als Genussrechtsinhaber beteiligen, deren Beteiligungsmodalitäten bzw. Ausgabebedingungen der Vorstand zu vereinbaren berechtigt ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirtschaftsforum Künsting AG ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, übt sein Amt seit dem 01.04.2017 aus. Im vorliegenden Beschluss wird die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage ist die Schlussrechnung, wonach die Insolvenzmasse 1.831.758,05 € beträgt. Der Regelsatz der Vergütung wird auf 250 % erhöht, da das Verfahren von einem Normalverfahren abweicht und Zuschläge für Unternehmensfortführung, Stornoreservenguthaben, Genussrechtsinhaber, Arbeitnehmerangelegenheiten, Verwertung von Betriebsguthaben, Forderungseinzug, Insolvenzanfechtungen sowie das gerichtliche Verfahren gegen den Verwalter gewährt wurden. Die Mindestvergütung beläuft sich unter Berücksichtigung von 129 Gläubigern auf einen höheren Betrag als der Basis-Regelsatz. Neben der Vergütung wird ein vergütungsabhängiger Pauschbetrag für Auslagen festgesetzt. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 27/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 7515 eingetragenen Wirtschaftsforum Künsting AG, Detmolder Str. 170, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Edgar Künsting, Detmolder Str. 170, …
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 27/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 7515 eingetragenen Wirtschaftsforum Künsting AG, Detmolder Str. 170, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Edgar Künsting, Detmolder Str. 170, 33100 Paderborn
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen (incl. Auslagen für übertragene Zustellungen) XXX
Zwischensumme XXX
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX XXX
Endbetrag XXX
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 1.831.758,05 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 129 Gläubigern auf XXX. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 250 % und damit auf den Betrag von XXX gerechtfertigt.
Das vorliegende Verfahren weicht wesentlich von einem sog. "Normalverfahren" ab, sodass antragsgemäß Zuschläge von insg. 150 % auf die Regelvergütung für die Unternehmensfortführung, Stornoreservenguthaben, Genussrechtsinhaber, Arbeitsnehmerangelenheiten, Verwertung von Betriebsguthaben, Forderungseinzug, Insolvenzanfechtungen sowie des ger. Verfahrens gegen den Verwalter zu gewähren waren.
Bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller Zuschlagstatbestände ist die Höhe nicht zu beanstanden.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.08.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 eingesehen werden.
2 IN 27/17
Amtsgericht Paderborn, 15.05.2026
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