Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WLG Württembergische Leasing GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Vaihinger Straße 149 A, 70567 Stuttgart
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 4433
EUID
DEB8534.HRA4433
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
10 IN 114/11
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rudi Häussler
Termine & Fristen
Aufhebung
27.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WLG Württembergische Leasing GmbH & Co. KG ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben. Dem Insolvenzverwalter ist gestattet, die auf dem Treuhandkonto verbliebene Restmasse als weiteren Auslagenersatz zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Erinnerung ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei dem Amtsgericht Stuttgart einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 114/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WLG Württembergische Leasing GmbH & Co. KG, Engstlatter Weg 18, 70567 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Rudi Häussler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 4433
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nac…
10 IN 114/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WLG Württembergische Leasing GmbH & Co. KG, Engstlatter Weg 18, 70567 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Rudi Häussler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 4433
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die auf dem Treuhandkonto verbliebene Restmasse als weiteren Auslagenersatz zu entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 27.05.2026
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