Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Garmischer Straße 4, 80339 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 56018
EUID
DED2601V.HRA56018
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1503 IN 643/14
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Saponjic
Adresse
Blutenburgstraße 43, 80636 München
Termine & Fristen
Eröffnung
01.06.2014
Forderungsanmeldefrist
05.06.2026
Widerspruchsfrist
05.06.2026
Widerspruchsfrist
06.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG ist am 01.06.2014 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Alexander Saponjic ist bestellt. Im Verfahren sind die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 10 bis 13 sowie 16) im schriftlichen Verfahren vorgesehen, während die Anmeldungen zu den Tabellenblattnummern 14 und 15 zurückgezogen wurden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO bis zum 05.06.2026 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Widerspruchsfrist für die Forderungsanmeldungen besteht bis zum 05.06.2026, während für die nachrangigen Forderungen eine Widerspruchsfrist bis zum 06.07.2026 läuft. Zudem ist Rechtsanwalt Dr. Marc Zattler als Sonderinsolvenzverwalter bestellt, dessen Aufgabengebiet die abschließende Prüfung einer spezifischen Forderung aus dem Verfahren über das Vermögen der Woelke Magnetbandtechnik Betriebs GmbH umfasst.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1503 IN 643/14
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG, Garmischer Straße 4, 80339 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Woelke Magnetbandtechnik GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Meyerweissflog Stefan
Registergericht: Amtsgericht Münche…
1503 IN 643/14
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG, Garmischer Straße 4, 80339 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Woelke Magnetbandtechnik GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Meyerweissflog Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 56018
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Saponjic, Blutenburgstraße 43, 80636 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 % für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und die Mehrarbeit aufgrund arbeitsrechtlicher Angelegenheiten.
Für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, welche nicht gesondert festgesetzt wurde, ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % angemessen, vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2016 - IX ZB 70/14.
Daneben macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend, weil ihn arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf den Kündigungsschutz und den Sozialplan erheblich in Anspruch genommen haben.
Unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der Schwierigkeiten des Verfahrens sieht das Gericht im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung einen Zuschlag in Höhe von 50 % insgesamt (einschließlich des Zuschlags für die vorläufige Sachwaltung) als angemessen an.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 02.04.2026 Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1503 IN 643/14
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG, Garmischer Straße 4, 80339 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Woelke Magnetbandtechnik GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Meyerweissflog Stefan
Registergericht: Amtsgericht Münche…
1503 IN 643/14
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG, Garmischer Straße 4, 80339 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Woelke Magnetbandtechnik GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Meyerweissflog Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 56018
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 10 bis 13 sowie 16 erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Anmeldungen zu Tabellenblattnummer 14 und 15 wurden zurückgezogen.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1503 IN 643/14
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG, Garmischer Straße 4, 80339 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Woelke Magnetbandtechnik GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Meyerweissflog Stefan
Registergericht: Amtsgericht Münche…
1503 IN 643/14
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG, Garmischer Straße 4, 80339 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Woelke Magnetbandtechnik GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Meyerweissflog Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 56018
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
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1. In dem am 01.06.2014 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 05.06.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Alexander Saponjic
Blutenburgstraße 43, 80636 München
Telefon: +49(89)37508905
Telefax: +49(89)37508910
Email: kanzlei@solvea-rechtsanwaelte.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 06.07.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1503 IN 643/14
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG, Garmischer Straße 4, 80339 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Woelke Magnetbandtechnik GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Meyerweissflog Stefan
Registergericht: Amtsgericht Münche…
1503 IN 643/14
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Woelke Magnetbandtechnik GmbH & Co. KG, Garmischer Straße 4, 80339 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Woelke Magnetbandtechnik GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Meyerweissflog Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 56018
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 13/0149-TR/as
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Marc Zattler
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Telefon: +49(871)94321-0
Telefax: +49(871)94321-50
Email: kanzlei@solvea-rechtsanwaelte.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Alexander Saponjic als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Woelke Magnetbandtechnik Betriebs GmbH (1503 IN 910/14) angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.06.2026
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