Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wohnbau Hartkorn GmbH i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 4512
EUID
DET3104V.HRB4512
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 188/23 LU
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sandra Wirtz
Termine & Fristen
Prüfungstermin
05.06.2025
Schlusstermin
15.09.2025
Aufhebung
13.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
An- und Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung und als Bauträger in fremdem Namen für fremde Rechnung. Handwerkliche Tätigkeiten werden ausschließlich durch zugelassene Fachfirmen ausgeführt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnbau Hartkorn GmbH i.L. wurde vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein behandelt. Zunächst wurde zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei die Forderungen am 05.06.2025 geprüft wurden. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Es folgte die Anordnung der Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung sowie die Bestimmung eines Schlusstermins für den 15.09.2025, an dem auch nachträglich angemeldete Forderungen geprüft werden sollten. Die zur Verteilung kommende Masse belief sich auf 1.071,52 €. Das Verfahren ist am 13.04.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 188/23 LU; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Liquidatorin),
Verfahrensbevollmächtigter der …
3 b IN 188/23 LU; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Liquidatorin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, Herzog-Otto-Straße 104 a, 67105 Schifferstadt, , ist am 13.04.2026 gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 13.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 188/23 LU
15.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Li…
3 b IN 188/23 LU
15.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Liquidatorin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, Herzog-Otto-Straße 104 a, 67105 Schifferstadt,
Insolvenzverwalterin: x
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird unter Anrechnung des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von x € die Entnahme der restlichen Vergütung in Höhe von x € aus der Masse gestattet.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihr entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann die Insolvenzverwalterin zudem nach ihrer Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von der Insolvenzverwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Insolvenzverwalterin beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung mit einem Abschlag von 15 % nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte verminderte Regelvergütung war dabei als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand der Insolvenzverwalterin angemessen zu erachten.
Die Absetzung nach § 3 Abs. 2 Ziffer e) InsVV war vorliegend nach Prüfung antragsgemäß vorzunehmen.
Nach dieser Bestimmung ist ein Zurückbleiben der Vergütung hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind.
Eine verbindliche Definition, wann die Vermögensverhältnisse genau als überschaubar zu werten sind oder die Zahl der Gläubiger als gering anzusehen ist, enthält das Gesetz nicht.
Von ihrer Zielsetzung her knüpft die Regelung des Ziffer 3 Abs.2 e an den Inhalt des
§ 304 Abs. 2 InsO an, wonach 20 Gläubiger definitiv nicht mehr als gering angesehen werden können (vgl. Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, Rdnr 28 zu § 5, Mü-Ko Ganter § 5 Rn 64 b). Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin sollten 25.000 € nicht übersteigen (aaO).
Auch das Landgericht Frankenthal hält ein Zugrunde legen dieser Richtwerte in seiner Entscheidung vom 26.8.2015 (1 T 215/15) für zulässig.
Die Tatbestandsvoraussetzungen § 3 Abs.2 Ziffer e) InsVV sind im zugrundeliegenden Verfahren grundsätzlich zu bejahen.
Die Anzahl der Gläubiger ist mit 2 Anmeldungen unbestreitbar gering (vgl. LG Frankenthal 1 T 215/15 und 1 T 333/16 und aaO).
Die Vermögensverhältnisse waren vorliegend zudem überschaubar im Sinne der gesetzlichen Regelung, da die Insolvenzmasse im Wesentlichen aus der Übernahme von Kontoguthaben generiert wurde.
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse grundsätzlich nämlich dann, wenn sich bereits aus den bisherigen Ermittlungen ein zuverlässiger Überblick über das Vermögen, das Einkommen und die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gewinnen lässt (Müko InsO§ 3 Rn 4, § 5 Rn 64b und BGH, Beschluss des LG Frankenthal vom 21.4.2017, 1 T 333/16). Ausweislich der Akte waren vorliegend bereits nach der ersten Rücksprache mit der Schuldnerin und der Sichtung ihrer Unterlagen die Vermögensverhältnisse zuverlässig eruiert, wie dem Bericht zur Gläubigerversammlung unzweifelhaft zu entnehmen ist.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 47.703,33 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x€ (Regelvergütung i.H.v. x € abzüglich 15 % = x €) festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (25 % der Regelvergütung) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages nach Abzug des bereits erhaltenen Vorschusses in Höhe von x € aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 188/23 LU: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Liquidatorin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreter…
3 b IN 188/23 LU: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Liquidatorin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, Herzog-Otto-Straße 104 a, 67105 Schifferstadt, , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Montag, den 15.09.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 15.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 188/23 LU
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Liquidatorin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreteri…
3 b IN 188/23 LU
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Liquidatorin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, Herzog-Otto-Straße 104 a, 67105 Schifferstadt, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 1.071,52 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.071,52 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 188/23 LU
14.04.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigsh…
3 b IN 188/23 LU
14.04.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Wohnbau Hartkorn GmbH i.L., Schreberstraße 1, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4512),
vertreten durch:
1. Ursula Hartkorn, Schreberstraße 1 a, 67065 Ludwigshafen am Rhein, (Liquidatorin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, Herzog-Otto-Straße 104 a, 67105 Schifferstadt,
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sandra Wirtz
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 05.06.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 26.05.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.