Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wolfgang Hübner Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 5264
EUID
DEH1101.HRB5264
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremerhaven
Aktenzeichen
98/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Stephanie Pidun
Kanzlei
Baker Tilly Roelfs RA-Gesellschaft mbH
Adresse
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg
Telefon
040 881410119
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.03.2026 , 15:10 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Wolfgang Hübner Immobilien GmbH, vertreten durch Mehmet Akbas, ist am 23.03.2026 um 15.10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Stephanie Pidun bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Die Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Notfrist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 98/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wolfgang Hübner Immobilien GmbH, Am Neuen Hafen 5-7, 27568 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 5264 BHV), vertr. d.: Mehmet Akbas, Dorumer Str. 13 a, 27607 Geestland, (Geschäftsführer), ist am 23.03.2026 um 15.10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens de…
10 IN 98/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wolfgang Hübner Immobilien GmbH, Am Neuen Hafen 5-7, 27568 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 5264 BHV), vertr. d.: Mehmet Akbas, Dorumer Str. 13 a, 27607 Geestland, (Geschäftsführer), ist am 23.03.2026 um 15.10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Stephanie Pidun, Baker Tilly Roelfs RA-Gesellschaft mbH, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg, Tel.: 040 881410119, Fax: 040 881410355, E-Mail: stephanie.pidun@bakertilly.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremerhaven, 23.03.2026
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