Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WRV GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Eckenerstraße 1, 88074 Meckenbeuren
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 632077
EUID
DEB8537.HRB632077
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
105 IN 626/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Diplom-Wirtschaftsjurist Tobias Sorg
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Frauenstraße 14, 89073 Ulm
Telefon
0731/ 7054480
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.09.2025 , 15:00 Uhr
Einwendungenfrist
09.04.2026
Einwendungenfrist
03.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
a) Die wirtschaftliche Beratung von Unternehmen und Investoren sowie alle damit zusammenhängende Tätigkeiten und Dienstleistungen; b) Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, c) Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen, d) Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, Bewerbern um Erwerb- und Nutzungsrechte, e) Wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhanden als Baubetreuer im fremdem Namen und für fremde Rechnung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der WRV GmbH ist am 30.09.2025 eine Anordnung zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage erfolgt. In diesem Rahmen ist Herr Diplom-Wirtschaftsjurist Tobias Sorg als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Zustimmung zum Verkauf der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin an der WRV Chemnitz Grundbesitz GmbH sowie die Zustimmung über den Verkauf einer Darlehensforderung gegenüber der WRV Chemnitz Grundbesitz GmbH für 1000,00 Euro im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 InsO behandelt. Für Einwendungen gegen diese Zustimmungen ist eine Frist bis einschließlich 09.04.2026 bzw. 03.06.2026 gesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 626/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WRV GmbH, Eckenerstraße 1, 88074 Meckenbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Weishaupt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 632077
- Schuldnerin -
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Das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Glä…
20 IN 626/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WRV GmbH, Eckenerstraße 1, 88074 Meckenbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Weishaupt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 632077
- Schuldnerin -
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Das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Gläubigerversammlung:
Zustimmung zum Verkauf der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin an der WRV Chemnitz Grundbesitz GmbH.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.04.2026 Einwendungen gegen die Zustimmung oder das schriftliche Verfahren schriftlich bei dem Insolvenzgericht zu erheben. Werden Einwendungen gegen das schriftliche Verfahren oder die Zustimmung erhoben, erfolgt Anberaumung eines mündlichen Termins.
Der dazugehörige Antrag des Verwalters kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Hinweise:
§ 160 I Inso gilt entsprechend. Werden von den Beteiligten Einwendungen nicht erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 626/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WRV GmbH, Eckenerstraße 1, 88074 Meckenbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Weishaupt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 632077
- Schuldnerin -
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Das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Glä…
20 IN 626/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WRV GmbH, Eckenerstraße 1, 88074 Meckenbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Weishaupt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 632077
- Schuldnerin -
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Das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Gläubigerversammlung:
Zustimmung über den Verkauf der Darlehensforderung gegenüber der WRV Chemnitz Grundbbesitz GmbH für 1000,00 Euro.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.06.2026 Einwendungen gegen die Zustimmung oder das schriftliche Verfahren schriftlich bei dem Insolvenzgericht zu erheben. Werden Einwendungen gegen das schriftliche Verfahren oder die Zustimmung erhoben, erfolgt Anberaumung eines mündlichen Termins.
Der dazugehörige Antrag des Verwalters kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Hinweise:
§ 160 I Inso gilt entsprechend. Werden von den Beteiligten Einwendungen nicht erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 15.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
105 IN 626/25
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In dem Verfahren über den Antrag
WRV GmbH, Eckenerstraße 1, 88074 Meckenbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Weishaupt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 632077
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur …
105 IN 626/25
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In dem Verfahren über den Antrag
WRV GmbH, Eckenerstraße 1, 88074 Meckenbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Weishaupt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 632077
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 30.09.2025 um 15:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Diplom-Wirtschaftsjurist Tobias Sorg
Frauenstraße 14, 89073 Ulm
Telefon: 0731/ 7054480, Fax: 0731/ 70544820
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 30.09.2025
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