Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 25955
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Insolvenzprofil
WunderBar Event UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Neuhauser Straße 85, 52146 Würselen
Handelsregister
Amtsgericht Aachen HRB 25955
EUID
DER3101.HRB25955
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
92 IN 250/25, 92 IN 91/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Mag. jur. Helmut Hofbauer
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Oppenhoffallee 45, 52066 Aachen
Termine & Fristen
Antragseingang Gläubiger
06.05.2025
Antragseingang Schuldner
17.11.2025
Gutachten
19.11.2025
Beschluss Abweisung
06.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen in der Event-Branche, insbesondere die Konzeption, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Form sowie der Verleih von Veranstaltungs-Equipment.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WunderBar Event UG (haftungsbeschränkt) wurde vom Amtsgericht Aachen behandelt. Zuerst wurde der am 28.10.2025 gestellte Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der am 17.11.2025 bei Gericht eingegangen war, durch Beschluss vom 06.01.2026 mangels Masse abgewiesen. Parallel dazu wurde der am 06.05.2025 eingegangene Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls durch Beschluss vom 06.01.2026 mangels Masse abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, das Vermögen der Schuldnerin jedoch voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Als Begründung diente ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Mag. jur. Helmut Hofbauer vom 19.11.2025. Ein ausreichender Kostenvorschuss war nicht gezahlt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegen die Beschlüsse steht den Antragstellern sowie der Schuldnerin das Recht auf sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 250/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Aachen unter HRB 25955 eingetragenen WunderBar Event UG (haftungsbeschränkt), Neuhauser Straße 85, 52146 Würselen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lena Kaplan, Von …
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 250/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Aachen unter HRB 25955 eingetragenen WunderBar Event UG (haftungsbeschränkt), Neuhauser Straße 85, 52146 Würselen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lena Kaplan, Von Asten Straße 15, 4701 Eupen, Belgien
Geschäftszweig: Dienstleistungen in der Eventbranche
ist der am 17.11.2025 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 28.10.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 06.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Amtsgericht Aachen, 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 91/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Aachen unter HRB 25955 eingetragenen WunderBar Event UG (haftungsbeschränkt), Neuhauser Straße 85, 52146 Würselen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lena Kaplan,
wird …
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 91/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Aachen unter HRB 25955 eingetragenen WunderBar Event UG (haftungsbeschränkt), Neuhauser Straße 85, 52146 Würselen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lena Kaplan,
wird der am 06.05.2025 eingegangene Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Mag. jur. Helmut Hofbauer, Oppenhoffallee 45, 52066 Aachen vom 19.11.2025.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Aachen, 06.01.2026
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