Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 50278
EUID
DET2304V.HRB50278
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Alzey, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 33/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Kallenberg
Kanzlei
Kallenberg & Tews GbR
Adresse
Backhaushohl 32, 55128 Mainz
Telefon
06131/146740
Termine & Fristen
Eröffnung
11.01.2024 , 12:05 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.03.2024
Prüfungstermin
10.04.2024
Schlusstermin
12.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
a. Verkehrssicherung auf Bundesautobahnen, Land- und Kreisstraßen; b. Verpackung und Displaybau; c. Verkauf und Vermietung von Rennsportfahrzeugen und Rennsportartikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG ist am 11.01.2024 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Stephan Kallenberg ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 20.03.2024, der Stichtag für die Prüfung der Forderungen war der 10.04.2024. Im weiteren Verlauf wurden Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Verfahren wird voraussichtlich nicht vor dem 12.05.2026 aufgehoben. Eine Schlussverteilung ist vorgesehen, wobei die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen EUR 551.016,49 beträgt und ein verfügbare Betrag von EUR 88.549,24 zur Verteilung steht. Der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren ist auf den 12.05.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
1 IN 33/23
Datum: 07.04.2026
Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wö…
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
1 IN 33/23
Datum: 07.04.2026
Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Kallenberg gegen die Insolvenzmasse mit dem Recht zur Entnahme wie folgt festgesetzt:
Gründe
Das Verfahren wurde am 11.01.2024 eröffnet und wird voraussichtlich nicht vor dem 12.05.2026 aufgehoben.
Die Vergütung entspricht zunächst der Regelvergütung auf der Basis der Berechnungsgrundlage von 185.758,31 €, die sodann noch um die antizipierte Vorsteuererstattung aus dieser Vergütung in Höhe von xxx € ergänzt wird.
Die Auslagen wurden gem. den gesetzlichen Pauschalen bezogen auf den o.g. Zeitraum festgesetzt, begrenzt durch die Höchstsätze der Regelvergütung. Dies betragen im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Gesondert zuerkannt wurden die Kosten für die übertragenen und durchgeführten Zustellungen. Es wurden 48 Zustellungen mit jeweils xxx € festgesetzt.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, - antragsgemäß - auf die Regelvergütung einen Gesamtzuschlag in Höhe von 25 % zu gewähren.
Im Einzelnen führt der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag, auf welchen hierbei Bezug genommen wird, drei Einzelpunkte an.
Die Verwertung des Betriebsvermögens bzw. die Käufersuche gestaltete sich langwierig und schwierig. Letztlich hat der Geschäftsführer der Schuldnerin die Gegenstände für seine Einzelfirma erworben. Die Kaufpreiszahlung erfolgte in unregelmäßigen Raten und letztlich musste eine Restforderung noch anwaltlich geltend gemacht werden.
Auch die grundsätzlich schlichte Herausgabe von Aussonderungsgegenständen gestaltete sich im vorliegenden Verfahren erschwert, da der Geschäftsführer auch diese Gegenstände für seine Einzelfirma weiternutzen wollte.
Die Erinnerungen und Aufforderungen erfolgten über Monate, bis letztlich die Herausgabe durchgeführt werden konnte.
Abschließend ist das grundsätzliche obstruktive Schuldnerverhalten - hier in Form des Geschäftsführers - anzuführen.
Die Kommunikation erfolgte erschwert, Besprechungstermine wurden nicht eingehalten, Unterlagen wurden nicht, verspätet oder lückenhaft eingereicht. Sogar eine Steuerschätzung wurde billigend in Kauf genommen, da der Geschäftsführer der Schuldnerin die benötigten Steuerunterlagen trotz mehrfacher Erinnerungen und Aufforderungen nicht dem Verwalter überlassen hat.
Bei einer Einzelbetrachtung der angeführten Punkte wären 10, 10 und 20% Zuschlag durchaus zu rechtfertigen.
Letztlich müssen jedoch auch Abschlagskriterien berücksichtigt werden.
Hierzu führt das Gericht an, dass der Insolvenzverwalter bereits als Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, sodass ihm die Umstände bei seiner Bestellung als Insolvenzverwalter bereits bekannt waren.
Dadurch ist auch ein Kriterium für einen kleinen Abschlag zu rechtfertigen.
Insgesamt hat der Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit einen Gesamtzuschlag von 25 % beantragt, welcher in der Gesamtschau nachvollziehbar und unzweifelhaft nicht als überhöht anzusehen ist.
Im Vergleich zu einem ähnlich gelagerten Durchschnitts-Verfahren kann aufgrund der o.g. Punkte unterm Strich festgestellt werden, dass das Verfahren als in einem doch bemerkbaren Maße als erschwert eingestuft werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
(sofortige Beschwerde § 793)
Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32, 55232 Alzey) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.
Belehrung elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
- die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Alzey
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278), geführt als Regelinsolvenzverfahren bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Alzey unter dem Ak…
1 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278), geführt als Regelinsolvenzverfahren bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Alzey unter dem Aktenzeichen: 1 IN 33/23, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Kallenberg, Backhaushohl 32, 55128 Mainz, soll die Schlussverteilung stattfinden. Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey, aus. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt EUR 551.016,49. Der zur Verteilung verfügbare Betrag beläuft sich vorbehaltlich weiterer Masseverbindlichkeiten auf EUR 88.549,24.
Amtsgericht Alzey, 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), hat der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur K…
1 IN 33/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), hat der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit der Veröffentlichung gegeben.
Amtsgericht Alzey, 15.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
1 IN 33/23
15.03.2026
Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz…
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
1 IN 33/23
15.03.2026
Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278),
wird
1) die Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt
2) Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt. Termin, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 12.05.2026 festgesetzt.
Die folgenden Tagesordnungspunkte werden angesetzt.
a) Erörterung der Schlussrechnungslegung des Verwalters
b) Erhebung der Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Beschlussfassung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
d) Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen.
Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind spätestens zu diesem Termin schriftlich einzureichen.
3) festgestellt, dass die Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters einer ordnungsgemäßen und getreuen Rechnungslegung im Sinne eines Tätigkeitsberichts entsprechend den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Sie vermittelt ein in sich schlüssiges Bild über den Ablauf des Insolvenzverfahrens. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf Verstöße des Verwalters gegen seine gesetzlichen Pflichten hindeuten. Die Schlussrechnungslegung wird zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt.
Rechtsmittelbelehrung
(Terminbestimmung)
Gegen vorstehende Terminbestimmung ist kein Rechtsmittel gegeben, da es sich nicht um eine Entscheidung, sondern um eine verfahrensleitende Verfügung handelt. Erst gegen eine sich aus der Verfügung ergebende Entscheidung ist ein Rechtsmittel statthaft.
Rechtsmittelbelehrung
(Prüfung der Rechnungslegung)
Die Entscheidung über die Prüfung der Rechnungslegung ist mit der Erinnerung anfechtbar. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von einem zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32, 55232 Alzey) einzulegen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.
Belehrung elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden
- oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
- die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Alzey
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 33/23: Über das Vermögen der WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278), ist am 11.01.2024 um 12:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Kallenb…
1 IN 33/23: Über das Vermögen der WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278), ist am 11.01.2024 um 12:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Kallenberg, c/o Kallenberg & Tews GbR, Backhaushohl 32, D 55128 Mainz, Tel.: 06131/146740, Fax: 06131/1467420.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.03.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 10.04.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (20.03.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (10.04.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey; elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16298719313061946475440026439987 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Alzey, 16.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Alzey
55219
1 IN 33/23 14.06.2024
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwa…
Alzey
55219
1 IN 33/23 14.06.2024
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Kallenberg, c/o Kallenberg & Tews GbR, Backhaushohl 32, D 55128 Mainz, Tel.: 06131/146740, Fax: 06131/1467420 wie folgt festgesetzt:
Begründung:
Gem. § 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Sie soll in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Weitere Bewertungskriterien sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Es kommt auf das Vermögen an, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Gegenstände an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nur hinzugerechnet, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang hiermit beschäftigt hat.
Entscheidend ist der Verkehrswert der Gegenstände, dort im Zweifel der Fortführungswert. Die Deckelung der Vergütung nach § 1 II InsVV entfällt somit. Das mutmaßliche Verwertungsergebnis ist uninteressant, da der vorläufige Verwalter keine Verwertungsbefugnis hat.
Dagegen fallen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und Erstattungsansprüche nach § 32b GmbHG nicht in die zu berücksichtigende Masse, da diese zZ der Beendigung der vorläufigen Verwaltung noch nicht entstanden und vorhanden waren (BGH Rpfl.04, 516). Dies gilt selbst dann, wenn der vorläufige Verwalter solche Ansprüche intensiv geprüft und deren Verwirklichung vorbereitet hat. Sofern der vorläufige Verwalter für diese Tätigkeit nicht schon im Rahmen seiner Vergütung als Sachverständiger entschädigt wurde, kann ein Zuschlag auf die zu gewährende Vergütung anerkannt werden.
Die Vergütung orientiert sich sodann an der des endgültigen Verwalters nach §2 InsVVunter Beachtung der Erhöhungsmöglichkeiten nach § 3, wobei die eine Erhöhung nach § 3 Ia InsVV ausscheidet, da Absonderungsrechte bereits voll im Wert enthalten sind. Die Tätigkeit muss das Eröffnungsverfahren prägen. Aus der so festgestellten Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Bruchteil der normalen Verwaltervergütung zu bilden. Der Regelbruchteil beträgt 25% der festgestellten Vergütung eines regulären Verwalters. Letztlich kommt es aber auf die konkrete Arbeitsbelastung des Verwalters an. Der Regelfall bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
- § 21 vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt für einzelne Aufgabenfelder
- bis 20 Arbeitnehmer; keine arbeitsrechtlichen Probleme
- vorgefundene stillgelegte Betriebsstätte
- bis 100 Schuldner des Unternehmens, die geordnet sind
- bis 100 Gläubiger
- Ermittlung der Vermögensverhältnisse ohne Schwierigkeiten
-bloße Sicherung und Verwaltung keine Betriebsfortführung
- Verfahrensdauer bis 6 Wochen.
Zuschläge zu den 25% für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerfragen, Sanierung etc. Entscheidend sind die im Einzelfall anzutreffende Art, Dauer, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit.
Der BGH (NZI 03, 545,547) hat betont, dass die Vergütung des vorläufigen Verwalters streng tätigkeitsbezogen ist und nicht vom Umfang seiner Befugnisse und seiner Verfügungsmacht abhängig ist. Dennoch ist mit der Erweiterung der Verfügungsmacht auch regelmäßig ein höherer Arbeits- und Prüfungsaufwand verbunden.
Ein Zuschlag auf die Regelvergütung kommt dann nicht betracht, wenn der vorläufige Verwalter bereits im Rahmen der Sachverständigenentschädigung für den entsprechenden Mehraufwand entschädigt wurde. (BGH NZI 04, 448)
Die Vergütung soll nicht das Schuldnervermögen erschöpfen. Der Aufwand soll im Verhältnis zur Vergütung stehen. Allerdings muss in jedem Fall der Zeit- und Kostenaufwand des Verwalters noch gedeckt sein. Ist der Zeit- und Kostenaufwand tatsächlich sehr hoch gewesen, so kann dies auch schon einmal zur völligen Ausschöpfung der Masse führen.
Insgesamt muss die festgesetzte Vergütung verhältnismäßig sein. Zeit- und Kostenaufwand müssen angemessen berücksichtigt sein.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV ist hinzuzurechnen.
Ebenso sind rechtanwaltspezifische Tätigkeiten nach § 5 zu berücksichtigen
Vorliegend wurden von dem vorläufigen Verwalter Vermögensgegenstände mit einem Aktivwert von 54.365,28 € verwaltet.
Es wurden die Guthabenübernahme vom Schuldnerkonto und das Sachanlagevermögen im Rahmen des Liquidationswertes berücksichtigt.
Aussonderungsrechte wurden abgezogen, Anfechtungsansprüche wurden nicht angesetzt.
Es wurden weder Zu- noch Abschläge beantragt und festgesetzt. In beide Richtungen sind ggf. Argumentationen möglich, die sich in Summe jedoch aufwiegen, sodass es bei dem Regelfall/ Normal-Ansatz bleibt.
Die geltend gemachten Auslagen wurden belegt bzw. entsprechen den üblichen Pauschalen und sind antragsgemäß zu erstatten.
Die Auslagen und die berechnete Vergütung sind um die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % zu erhöhen.
Der vorstehend festgesetzte Betrag kann aus dem Schuldnervermögen entnommen werden.
Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde)
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Belehrung elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden
oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
- die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Alzey
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
1 IN 33/23
24.10.2025
Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz…
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
1 IN 33/23
24.10.2025
Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WVS Verkehrssicherung Verpackung Rennsport UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.GF. Robert Walter Wagner, Rheinhessenring 37, 55597 Wöllstein (AG Mainz, HRB 50278),
wird die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 16.12.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Zustellung dieses Beschlusses wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Amtsgericht Alzey
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