Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
XA-BAU GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hausinger Straße 8, 40764 Langenfeld
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 97940
EUID
DER1101.HRB97940
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
500 IN 234/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Chrobok
Adresse
Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf
Termine & Fristen
Antragseingang
08.11.2024
Eröffnung
25.03.2025 , 15:54 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.05.2025
Einsichtnahme Forderungsverzeichnis
13.05.2025
Masseunzulänglichkeit
26.05.2025
Prüfungstermin
27.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Hochbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XA-BAU GmbH ist am 25.03.2025 um 15:54 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag des Schuldners war am 08.11.2024 bei Gericht eingegangen. Zugleich wurden die Verfahren 500 IN 234/24 und 500 IN 232/24 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Chrobok ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 06.05.2025. Der Prüfungstermin, der zugleich der Termin der ersten Gläubigerversammlung ist, findet am 27.05.2025 statt. Auf die Durchführung eines separaten Berichtstermins wird verzichtet. Die Tabelle mit den Forderungen und Anmeldeunterlagen sind ab dem 13.05.2025 zur Einsicht niedergelegt worden. Am 26.05.2025 ist bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 234/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97940 eingetragenen XA-BAU GmbH, Hausinger Str. 8, 40764 Langenfeld (Rheinland), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Xhinoll Abiti,
ist am 26.05.2…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 234/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97940 eingetragenen XA-BAU GmbH, Hausinger Str. 8, 40764 Langenfeld (Rheinland), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Xhinoll Abiti,
ist am 26.05.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
500 IN 234/24
Amtsgericht Düsseldorf, 28.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 234/24
Über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97940 eingetragenen XA-BAU GmbH, Hausinger Str. 8, 40764 Langenfeld (Rheinland), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Xhinolli Abiti,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Über…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 234/24
Über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97940 eingetragenen XA-BAU GmbH, Hausinger Str. 8, 40764 Langenfeld (Rheinland), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Xhinolli Abiti,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 25.03.2025, um 15:54 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.11.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zugleich werden die Verfahren 500 IN 234/24 und 500 IN 232/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Christoph Chrobok, Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 27.05.2025.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 13.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.333 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S.3 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
500 IN 234/24
Düsseldorf, 25.03.2025
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