Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 14023
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Yaman Bau GmbH
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Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 14023
EUID
DER3208.HRB14023
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 155/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
15.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yaman Bau GmbH ist aufgehoben worden. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14023 eingetragen. Gesetzliche Vertreter sind die Geschäftsführer Erhan Yaman, Serdar Yaman und Necla Yaman. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner sowie jedem, dessen Rechte durch die Aufhebung beeinträchtigt sind, der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG bzw. bei Anordnung einer Nachtragsverteilung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Frist für diese Rechtsmittel beträgt zwei Wochen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 155/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14023 eingetragenen Yaman Bau GmbH, Am Stadtgarten 3, 53639 Königswinter, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Erhan Yaman, Bücklersstr. 13, 52351 Düren und He…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 155/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14023 eingetragenen Yaman Bau GmbH, Am Stadtgarten 3, 53639 Königswinter, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Erhan Yaman, Bücklersstr. 13, 52351 Düren und Herrn Serdar Yaman, Bücklerstraße 13, 52351 Düren und Frau Necla Yaman, Bücklersstr. 13, 52351 Düren
wird das Insolvenzverfahren nach Durchführung aufgehoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
99 IN 155/17
Amtsgericht Bonn, 15.06.2026
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