Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Yasar, Onur
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 121722
EUID
DEK1101.HRA121722
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 22/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2019
Ablauf Abtretungsfrist
01.04.2025
Fristende Stellungnahme
07.08.2025
Restschuldbefreiung
14.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Onur Yasar ist am 01.04.2019 eröffnet worden. Der Schuldner ist Inhaber der Firma Yasar-Trans e.K. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Abtretungsfrist gemäß § 287 InsO ist am 01.04.2025 abgelaufen. Da das Hauptverfahren noch nicht beendet war, erfolgte die Entscheidung über die Restschuldbefreiung im laufenden Hauptverfahren. Nach Anhörung und ohne dass Anträge auf Versagung gestellt wurden, ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt worden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Eine weitere Wohlverhaltensphase schließt sich nicht mehr an. Das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse, sofern es nicht auf Anfechtung oder Verwertungshandlungen des Verwalters zurückgeht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 22/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Onur Yasar, Sonnenland 38, 22115 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 121722 eingetragenen Firma Yasar-Trans e.K., Betriebsstätte: Wilhelm-Iwan-Ring 5, 21035 Hamburg
wird die Durc…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 22/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Onur Yasar, Sonnenland 38, 22115 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 121722 eingetragenen Firma Yasar-Trans e.K., Betriebsstätte: Wilhelm-Iwan-Ring 5, 21035 Hamburg
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren und durch Veröffentlichung im Internet angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Laufzeit der Abtretungserklärung gem. § 287 InsO ist am 01.04.2025 abgelaufen; das Insolvenzhauptverfahren ist jedoch noch nicht beendet.
Nach Ablauf der Abtretungserklärung ist deshalb über die Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Hauptverfahren zu entscheiden.
Den Gläubigern ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung von Versagungsanträgen zu geben (BGH, Beschl. v. 03.12.2009, IX ZB 247/08).
Die Anhörung des Insolvenzverwalters, der Gläubiger und des Schuldners erfolgt zugleich abschließend gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO, eine weitere Anhörung vor Erteilung der Restschuldbefreiung wird nicht erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 07.08.2025 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen und Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen (§§ 289; 290 InsO).
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell vom Insolvenzverwalter abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, , Zimmer Nr. B424 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 22/19
Amtsgericht Hamburg, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 22/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Onur Yasar, Sonnenland 38, 22115 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 121722 eingetragenen Firma Yasar-Trans e.K., Betriebsstätte: Wilhelm-Iwan-Ring 5, 21035 Hamburg
wird dem Schu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 22/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Onur Yasar, Sonnenland 38, 22115 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 121722 eingetragenen Firma Yasar-Trans e.K., Betriebsstätte: Wilhelm-Iwan-Ring 5, 21035 Hamburg
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 01.04.2019 eröffnet.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 01.04.2025 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nach Anhörung nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Weil das Hauptverfahren bislang noch nicht abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Hauptverfahren. Eine sog. Wohlverhaltensphase schließt sich nicht mehr an.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67h IN 22/19
Amtsgericht Hamburg, 14.08.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.