Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 738929
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Yildiz, Devran
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Brunnenstraße 19, 73760 Ostfildern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 738929
EUID
DEB8534.HRA738929
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
7 IN 490/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Knapp
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Kanzlei
Knapp/Bai
Adresse
Birkenwalstraße 43, 70191 Stuttgart
Termine & Fristen
Aufhebung
27.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Devran Yildiz, Inhaber der Sterntrading e.K., ist am 27.03.2026 nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 490/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Devran Yildiz, geboren am 17.03.1993, Brunnenstr. 19, 73760 Ostfildern
Inhaber der Sterntrading e.K., Ostfildern,
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 738929
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Knapp, c/o …
7 IN 490/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Devran Yildiz, geboren am 17.03.1993, Brunnenstr. 19, 73760 Ostfildern
Inhaber der Sterntrading e.K., Ostfildern,
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 738929
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Knapp, c/o Knapp/Bai, Birkenwalstraße 43, 70191 Stuttgart
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 27.03.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 27.03.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.