Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
YYM Media Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 158107
EUID
DEF1103R.HRB158107
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2930/21
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Antrag Vergütung
21.05.2026
Forderungsanmeldefrist
30.06.2026
Einwendungsfrist Vergütung
01.07.2026
Widerspruchsfrist Forderungen
21.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der YYM Media Solutions GmbH hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 21.05.2026 die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 S.4, 64, 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO sowie die Auslagen gemäß § 8 InsVV beantragt. Der Antrag umfasst zudem Kosten für übertragende Zustellungen aufgrund eines insolvenzgegenständlichen Vermögenswertes. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 % für die zweimonatige Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen beantragt. Die Insolvenzgläubiger haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der YYM Media Solutions GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 21.05.2026 die Regelvergütung sowie Zuschläge für die Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen beantragt. Gläubiger hatten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung der Vergütungsa…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der YYM Media Solutions GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 21.05.2026 die Regelvergütung sowie Zuschläge für die Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen beantragt. Gläubiger hatten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung der Vergütungsanträge Einwendungen einzureichen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen bis zum 30.06.2026 im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Beteiligten erhielten die Möglichkeit, bis zum 21.07.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchsfreie Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36y IN 2930/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
YYM Media Solutions GmbH, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mirko Rimbach und Björn-Walter Schäfer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 158107
- Schuldnerin -
|
hat der Insolven…
36y IN 2930/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
YYM Media Solutions GmbH, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mirko Rimbach und Björn-Walter Schäfer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 158107
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 21.05.2026 die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 S.4, 64, 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 % für die 2-monatige Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36y IN 2930/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
YYM Media Solutions GmbH, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mirko Rimbach und Björn-Walter Schäfer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 158107
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung d…
36y IN 2930/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
YYM Media Solutions GmbH, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mirko Rimbach und Björn-Walter Schäfer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 158107
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 30.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 34 - 38 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36y IN 2930/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
YYM Media Solutions GmbH, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mirko Rimbach und Björn-Walter Schäfer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 158107
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung un…
36y IN 2930/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
YYM Media Solutions GmbH, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mirko Rimbach und Björn-Walter Schäfer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 158107
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.05.2026 wird Bezug genommen.Die Gewährung eines Zuschlags soll einen über das Normalverfahren hinausgehenden Mehraufwand des Insolvenzverwalters ausgleichen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die 2-monatige Betriebsfortführung und die Sanierungsbemühungen zu berücksichtigen.Der vorläufige Insolvenzverwalter stimmte nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin der Betriebsfortführung zu und erstellte im Rahmen dessen eine Ertrags- und Liquiditätsplanung für den weiteren Geschäftsbetrieb. Weiterhin stellte er die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bei der zuständigen Agentur für Arbeit für drei Monate sicher und begleitete die Buchhaltung der Schuldnerin. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte Übernahmegespräche mit zwei Interessenten und konnte nach umfangreichen Verhandlungen bereits einen Kaufvertrag aufsetzen. Dies stellen ernsthafte Sanierungsbemühungen dar, welche eine Zuschlagserteilung rechtfertigen. Die o.g. Tätigkeiten übersteigen die eines üblichen vorläufigen Normalverfahrens.Die Insolvenzgläubiger wurden zum Vergütungsantrag vom 21.06.2026 angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 9.747,38 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.