Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zahnmedizinisches Versorgungszentrum ARS DENTALIS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Schützenstraße 1+3, 89231 Neu-Ulm
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRB 13874
EUID
DED2505V.HRB13874
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 227/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sandra Forster
Kanzlei
karg-kollegen.de
Adresse
Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen
Telefon
+49(8331)925049-0
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
04.12.2019
Forderungsanmeldefrist
14.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiermit zulässigen ärztlichen bzw. zahnärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens sowie die Vermietung und Verpachtung von Infrastruktur an Zahnarztpraxen und andere zahnärztliche Leistungserbringer.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zahnmedizinisches Versorgungszentrum ARS DENTALIS GmbH, Schützenstraße 1 + 3, 89231 Neu-Ulm, ist die Prüfung der Forderungen, die im Prüfungstermin am 04.12.2019 von der Prüfung ausgenommen waren (Tabellenblattnummer 29,30), im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 14.04.2025 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu erheben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zahnmedizinisches Versorgungszentrum ARS DENTALIS GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Memmingen, während das zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Neu-Ulm ist. Im Verfahren sind zwei wesentliche Schritte dokumentiert: Zunächst wurde zur abschließ…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zahnmedizinisches Versorgungszentrum ARS DENTALIS GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Memmingen, während das zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Neu-Ulm ist. Im Verfahren sind zwei wesentliche Schritte dokumentiert: Zunächst wurde zur abschließenden Prüfung angemeldeter Forderungen die Rechtsanwältin Sandra Forster als Sonderinsolvenzverwalterin bestellt. Sie hat allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters in diesem Bereich. Zudem wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung von Tabellenblattnummer 29 und 30 (§ 38 InsO) angeordnet. Beteiligte hatten bis zum 14. April 2025 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen als festgestellt, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 227/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zahnmedizinisches Versorgungszentrum ARS DENTALIS GmbH, Schützenstraße 1 + 3, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Pätzold Boris
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 13874
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der im Prüfungstermin …
IN 227/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zahnmedizinisches Versorgungszentrum ARS DENTALIS GmbH, Schützenstraße 1 + 3, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Pätzold Boris
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 13874
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 04.12.2019 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderungen Tabellenblattnummer 29,30 (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 227/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zahnmedizinisches Versorgungszentrum ARS DENTALIS GmbH, Schützenstraße 1 + 3, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Pätzold Boris
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 13874
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wir…
IN 227/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zahnmedizinisches Versorgungszentrum ARS DENTALIS GmbH, Schützenstraße 1 + 3, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Pätzold Boris
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 13874
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Sandra Forster
Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen
Telefon: +49(8331)925049-0
Telefax: +49(8331)925049-10
Email: Sandra.Forster@karg-kollegen.de
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg als Insolvenzverwalter in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zahntechnik ARS DENTALIS GmbH sowie der ARS DENTALIS GmbH angemeldeten Forderungen.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 09.12.2024
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