Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
za:media GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 712711
EUID
DEB8535.HRB712711
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
1213/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Höher + Kramp
Adresse
Hessenring 120, 61348 Bad Homburg
Termine & Fristen
Bekanntmachung der Entscheidung
08.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Mannheim hat über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der za:media GmbH entschieden. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist der Schuldnerin zur Sicherung der Masse ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Rechtsbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Höher + Kramp aus Bad Homburg. Das Gericht hat die Entscheidung am 08.04.2026 bekannt gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1213/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
za:media GmbH, Goethestraße 16 A, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Qamar Zaman
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 712711
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäch…
2 IN 1213/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
za:media GmbH, Goethestraße 16 A, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Qamar Zaman
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 712711
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Höher + Kramp, Hessenring 120, 61348 Bad Homburg, Gz.: 43/26-GH
|
Beschluss:
|
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 InsO wird der Schuldnerin zur Sicherung der Masse ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 08.04.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.