Die GmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegündtigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Hilfe für Behinderte i.S.v. § 2 SGB IX, insbesondere für seelisch Behinderte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer ergotherapeutischen Praxis sowie durch den Betrieb einer Tagesstätte als teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII, in der Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschafts teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe i.S.v. § 53 SGB XII erhalten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Malte Köster beantragt und beschlossen. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 12.08.2025 bestimmt wurde. Später erfolgte die Ankündigung der Schlussverteilung; der verfügbare Massebestand wird mit 32.007,12 EUR angegeben, während Insolvenzforderungen in Höhe von 177.209,11 EUR zu berücksichtigen sind. Die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters Dr. Malte Köster wurden ebenfalls festgesetzt. Das Verfahren soll mit einem Schlusstermin zur Prüfung der beabsichtigten Einstellung mangels Masse sowie der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses abgeschlossen werden. Der Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung ist auf den 26.01.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubig…
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwal…
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.06.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 51.159,69 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
19
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 02.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldef…
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeic…
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Luisenstraße 4, 30159 Hannover, Tel.: 0511 357710-0, Fax: 0511 357710-11, Internet: www.willmerkoester.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 32.007,12 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 177.209,11 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hannover, 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rec…
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.08.2025 und ergänzendem Schreiben vom 25.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Diesem Betrag wurde ein Zuschlag für "Geltendmachung ausstehender Einalgen und der daraus resultierenden Verfahrensdauer" in Höhe von 10% hinzugerechnet.
Der Insolvenzverwalter war als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Verfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter (Bundesgerichtshof (BGH) vom 08.07.2010, IX ZB 222/09; BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08). § 3 Abs. 2 Buchst. a.) geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08; BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04). Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich (BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3 Rn. 113, 5. Auflage; MünchKommInsO/Riedel, § 3 Rn. 40, 3. Auflage).
Der Insolvenzverwalter war als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Mit Schreiben vom 04.06.2025 beantragte er seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter beantragte Zuschläge für "Betriebsfortführung" und für "Bemühungen um eine übertragende Sanikerung". Die Begründungen zu den beantragten Zuschlägen lassen den Schluss zu, dass sehr wohl die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter dazu geführt hat, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalter durch die entsprechenden Vorarbeiten (u. a. Arbeitnehmerbelange, Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes, Gewinnung von Investoren und Interessenten für eine Übernahme des Unternehmens, Arbeitnehmerangelegenheiten) wesentlich vereinfacht worden ist. Aus diesem Grunde wurde ein Abschlag in Höhe von 15% vorgenommen.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 206,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 59 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubig…
910 IN 44/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Z.A.R.T. Therapiebetriebe gemeinnützige GmbH, Voltmerstraße 41, 30165 Hannover (AG Hannover, HRB 62452), vertr. d.: Ingo Onasch-Gehrmann, Am Kleinen Feld 13, 30167 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 26.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 26.11.2025
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