Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zaunmann GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 7208
EUID
DEM1406.HRB7208
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 181/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marcel Sonnenberg
Adresse
Wilhelmstraße 19, 35392 Gießen
Telefon
0641/9844488-0
E-Mail
Termine & Fristen
Schlusstermin
14.05.2025
Aufhebung
18.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zaunmann GmbH ist am 18.09.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Zuvor wurde die Vornahme der Schlussverteilung mit einem Stichtag zum 14.05.2025 bestimmt. Im Rahmen des Verfahrensverlaufs wurde am 14.03.2025 ein Massebestand von 44.539,86 EUR sowie eine Summe festgestellter Insolvenzforderungen in Höhe von 235.972,00 EUR angezeigt. Nach der Aufhebung des Verfahrens wurde eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet, da ein Betrag aus einer Quotenzahlung eines anderen Verfahrens in Höhe von 5.769,88 EUR zur Masse geflossen ist. Für diese Nachtragsverteilung wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Nachtragsv…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marcel Sonnenberg, Wilhelmstraße 19, 35392 Gießen, Tel.: 0641/9844488-0, Fax: 0641/9844488-9, E-Mail: sonnenberg@hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 17.12.2025.
G r ü n d e:
Die Nachtragsverteilung wurde am 09.12.2025 angeordnet, weil nach Aufhebung des eröffneten Verfahrens ein Betrag resultierend aus Quotenzahlung aus einem anderen Insolvenzverfahren in Höhe von 5.769,88 EUR zur Masse geflossen ist.
Dem Insolvenzverwalter steht nach § 6 Abs. 1 InsVV eine gesonderte Vergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung zu, die unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Masse "nach billigem Ermessen" festzusetzen ist. Aus Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 3. Auflage, § 6, Rn. 7 ergibt sich eine Regelvergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung in Höhe von 25% des nach § 2 InsVV zu ermittelnden Staffelsatz.
Nach einem Beschluss des BGH vom 12.10.2006 (IX ZB 294/05), ZinsO 2006, Seite 1205 sind jedoch bei der Festsetzung der Vergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung allein die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, sodass unter Bezugnahme auf die oben angegebene Kommentierung 25% des nach § 2 InsVV zu ermittelnden Staffelsatz als Vergütung festgesetzt werden.
Die Berechnung im Einzelnen:
Die zu verteilende Masse stellt die Berechnungsgrundlage dar und beträgt 5.769,88 EUR.
Nach § 2 InsVV steht einem Insolvenzverwalter bei einer Masse bis 25.000,- EUR 40% der Berechnungsgrundlage als Vergütung zu. 40% von 5.769,88 EUR ergeben xxx EUR. Dies wäre die Vergütung, die einem Insolvenzverwalter regelmäßig zustehen würde.
Nach § 6 Abs. 1 InsVV wird nach billigem Ermessen als Vergütung für die Nachtragsverteilung 25% der Vergütung eines Insolvenzverwalters festgesetzt. 25% von xxx EUR ergeben xxx EUR.
Das Festsetzen der Auslagenpauschale wurde nicht beantragt.
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 07.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18 :
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
ist am 18.09.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden.
Die Schlus…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18 :
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
ist am 18.09.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden.
Die Schlussverteilung wurde vollzogen.
Amtsgericht Gießen, 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
wurde eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet.
Der…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
wurde eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet.
Der für die Nachtragsverteilung verfügbare Massebestand beträgt 5.769,88 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und eventueller Masseverbindlichkeiten.
Amtsgericht Gießen, den 09.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, …
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 14.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amt…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Birkenstraße 20, 35321 Laubach, (Geschäftsführerin),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marcel Sonnenberg, Wilhelmstraße 19, 35392 Gießen, Tel.: 0641/9844488-0, Fax: 0641/9844488-9, E-Mail: sonnenberg@hgw.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 44.539,86 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 235.972,00 EUR.
Gießen, 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Am Bahnhof 4, 35447 Reiskirchen, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 181/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zaunmann GmbH, Carl-Benz-Straße 8c, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 7208),
vertreten durch:
Monika Schenke, Am Bahnhof 4, 35447 Reiskirchen, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marcel Sonnenberg, Wilhelmstraße 19, 35392 Gießen, Tel.: 0641/9844488-0, Fax: 0641/9844488-9, E-Mail: sonnenberg@hgw.de wird die Entnahme des Betrags aus der Masse gestattet.
G r ü n d e:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 63.142,04 EUR ausgegangen. Gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ergibt sich daraus eine Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR (40% von 25.000,00 EUR+25% von 25.000,00 EUR+7% von 13.142,04 EUR).
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15 % der Vergütung für das erste Jahr und jeweils 10 % für jedes weitere begonnene Jahr beträgt. Die Pauschale darf maximal jedoch 350,- EUR je begonnenen Monat bzw. 30 % der Regelvergütung betragen.
30% der Vergütung für mehr als 2 angefangene Jahre ergeben xxx EUR.
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Die Vergütung nebst Auslagen war wie beantragt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 14.03.2025.
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