Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zeiler Möbelwerk GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bamberg HRA 5291
EUID
DED4201V.HRA5291
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5 IN 75/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Antragstellung
08.05.2017
Beschlussdatierung
22.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeiler Möbelwerk GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Bamberg, in dessen Handelsregister die Schuldnerin unter der Nummer HRA 5291 eingetragen ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte THEOPARK aus Nürnberg. Im Verfahren sind zwei separate Beschlüsse ergangen, die sich auf die Festsetzung von Auslagenvorschüssen beziehen. Zum einen wurde ein Vorschuss für den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl festgesetzt, zum anderen für die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Für beide Gruppen wurden aufgrund eines besonderen Haftungsrisikos zusätzliche Haftpflichtversicherungen abgeschlossen und deren Prämien als Auslagenvorschuss aus der Insolvenzmasse genehmigt bzw. bezahlt. Die Festsetzungen erfolgten gemäß Anträgen vom 08.05.2017 und vom 22.06.2026. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung beim Amtsgericht Bamberg eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 75/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeiler Möbelwerk GmbH & Co. KG, Oberer Altach 1, 97475 Zeil am Main, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Zeiler Möbelwerk Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer La Cour Johannes und la Cour Holding GmbH, diese vert…
5 IN 75/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeiler Möbelwerk GmbH & Co. KG, Oberer Altach 1, 97475 Zeil am Main, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Zeiler Möbelwerk Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer La Cour Johannes und la Cour Holding GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hörnschemeyer Werner und La Cour Johannes
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRA 5291
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg, Gz.: SB: RA Rainer Schaaf
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Der Vorschuss auf die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg wurden festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die anfallende Jahresprämie für die aufgrund des besonderen Haftungsrisikos im vorliegenden Verfahren zusätzlich abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Insolvenzverwalter als Auslagenvorschuss aus der Insolvenzmasse bis zur Einreichung des Schlussberichts zu entnehmen §§ 4 Abs. 3 S. 2, 9.
Die erfolgte Bezahlung der Versicherungsprämie für den Insolvenzverwalter in Höhe von BETRAG EUR sowie BETRAG EUR wird genehmigt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung des Auslagenvorschusses erfolgt gemäß Antrag vom 08.05.2017 und vom 22.06.2026. Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung festzusetzen.
Die Festsetzung des Auslagenvorschusses erfolgt gemäß Antrag vom 08.05.2017 und vom 22.06.2026.Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 75/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeiler Möbelwerk GmbH & Co. KG, Oberer Altach 1, 97475 Zeil am Main, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Zeiler Möbelwerk Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer La Cour Johannes und la Cour Holding GmbH, diese vert…
5 IN 75/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeiler Möbelwerk GmbH & Co. KG, Oberer Altach 1, 97475 Zeil am Main, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Zeiler Möbelwerk Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer La Cour Johannes und la Cour Holding GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hörnschemeyer Werner und La Cour Johannes
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRA 5291
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg, Gz.: SB: RA Rainer Schaaf
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Der Vorschuss auf die Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses wurde festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die anfallende Jahresprämie für die aufgrund des besonderen Haftungsrisikos im vorliegenden Verfahren zusätzlich abgeschlossene Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses als Auslagenvorschuss aus der Insolvenzmasse bis zur Einreichung des Schlussberichts zu entnehmen §§ 4 Abs. 3 S. 2, 9, 18 InsVV
Die erfolgte Bezahlung der Versicherungsprämie für den Gläubigerausschuss in Höhe von BETRAG EUR sowie BETRAG EUR wird genehmigt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung des Auslagenvorschusses erfolgt gemäß Antrag vom 08.05.2017 und vom 22.06.2026. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben durch Versicherungspolice nachgewiesen, dass für dieses Verfahren eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Diese kann auf Antrag gem. § 18 InsVV festgesetzt werden. Dem Antrag der Gläubigerausschussmitglieder war daher zu entsprechen (Stephan/Riedel, RdNr. 7 zu § 18 InsVV)Die Festsetzung des Auslagenvorschusses erfolgt gemäß Antrag vom 08.05.2017 und vom 22.06.2026.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben durch Versicherungspolice nachgewiesen, dass für dieses Verfahren eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Diese kann auf Antrag gem. § 18 InsVV festgesetzt werden. Dem Antrag der Gläubigerausschussmitglieder war daher zu entsprechen (Stephan/Riedel, RdNr. 7 zu § 18 InsVV)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
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