Betrieb von Restaurants und Gaststätten jeglicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZHIRO Gastronomiebetriebe GmbH, Leipzig, ist beim Amtsgericht Leipzig anhängig. Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht am 01.04.2025 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Die Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter sind gemäß § 210 InsO unzulässig. Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich schriftlich geltend zu machen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZHIRO Gastronomiebetriebe GmbH ist am 17.12.2024 um 15:10 Uhr durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.01.2025 beim Insol…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZHIRO Gastronomiebetriebe GmbH ist am 17.12.2024 um 15:10 Uhr durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.01.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 28.02.2025 bei dem Gericht einzureichen. Auf den Berichtstermin ist verzichtet worden. Später hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.04.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht und Massekosten sowie Masseschulden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 496/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZHIRO Gastronomiebetriebe GmbH, Martin-Luther-Ring 2, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38262
vertreten durch den Geschäftsführer Aimal Barikzay
vertreten durch den Geschäftsführer Hadi Eghbalian
- …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 496/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZHIRO Gastronomiebetriebe GmbH, Martin-Luther-Ring 2, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38262
vertreten durch den Geschäftsführer Aimal Barikzay
vertreten durch den Geschäftsführer Hadi Eghbalian
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.04.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich, Karl-Heine-Straße 16, 04229 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@stapper.in, Telefon geschäftlich: 0341 31980100, Telefax: 0341 31980110
schriftlich geltend zu machen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 496/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZHIRO Gastronomiebetriebe GmbH, Martin-Luther-Ring 2, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38262
vertreten durch den Geschäftsführer Aimal Barikzay
vertreten durch den Geschäftsführer Hadi Eghbalian
er…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 496/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZHIRO Gastronomiebetriebe GmbH, Martin-Luther-Ring 2, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38262
vertreten durch den Geschäftsführer Aimal Barikzay
vertreten durch den Geschäftsführer Hadi Eghbalian
ergeht am 17.12.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 17.12.2024 um 15:10 Uhr das Insolvenz-
verfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Jörg Schädlich
Stapper Jacobi Schädlich
Rechtsanwälte-Partnerschaft
Karl-Heine-Straße 16
04229 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 31980100
Telefax: 0341 31980110
Email geschäftlich: leipzig@stapper.in
bestellt.
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 31.01.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
4. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 28.02.2025 beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig schriftlich einzureichen.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://jus-
tiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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