Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zimmermann, Werner
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Reichenbachstr. 15, 68309 Mannheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 1665
EUID
DEB8535.HRA1665
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 2648/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Telefon
0621 4329280
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.12.2025 , 13:30 Uhr
Aufhebung
17.12.2025
Festsetzung Vergütung
29.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Werner Zimmermann, Inhaber der Rhenocoll-Werk eK., wurde auf Antrag der AOK Rheinland-Pfalz beim Amtsgericht Mannheim eingeleitet. Am 12.12.2025 um 13:30 Uhr wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der über das Vermögen des Schuldners verfügen darf und die Bankkonten sowie Außenstände verwaltet. Dem Schuldner wurde die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände entzogen. Am 17.12.2025 wurden die mit Beschluss vom 12.12.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Am 29.01.2026 wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmungsgemäß festgesetzt. Das Verfahren ist derzeit nicht eröffnet, sondern befand sich im Stadium vorläufiger Maßnahmen, die nun aufgehoben sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 2648/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der AOK Rheinland-Pfalz, vertreten durch d. Vorstand, Hauptstraße 133, 55743 Idar-Oberstein, Gz.: 12404268
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Werner Zimmermann, geboren am 28.04.1954, vertreten durch d. Geschäftsführ…
1 IN 2648/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der AOK Rheinland-Pfalz, vertreten durch d. Vorstand, Hauptstraße 133, 55743 Idar-Oberstein, Gz.: 12404268
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Werner Zimmermann, geboren am 28.04.1954, vertreten durch d. Geschäftsführer, Reichenbachstraße 15, 68309 Mannheim
Inhaber der Rhenocoll-Werk eK., Mannheim, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 1665
- Schuldner -
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wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmungsgemäß festgesetzt.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 2648/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Werner Zimmermann, geboren am 28.04.1954, vertreten durch d. Geschäftsführer, Reichenbachstraße 15, 68309 Mannheim
Inhaber der Rhenocoll-Werk eK., Mannheim, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Re…
1 IN 2648/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Werner Zimmermann, geboren am 28.04.1954, vertreten durch d. Geschäftsführer, Reichenbachstraße 15, 68309 Mannheim
Inhaber der Rhenocoll-Werk eK., Mannheim, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 1665
- Schuldner -
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Die mit Beschluss vom 12.12.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 17.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 2648/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Werner Zimmermann, geboren am 28.04.1954, vertreten durch d. Geschäftsführer, Reichenbachstraße 15, 68309 Mannheim
Inhaber der Rhenocoll-Werk eK., Mannheim, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Re…
1 IN 2648/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Werner Zimmermann, geboren am 28.04.1954, vertreten durch d. Geschäftsführer, Reichenbachstraße 15, 68309 Mannheim
Inhaber der Rhenocoll-Werk eK., Mannheim, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 1665
- Schuldner -
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 12.12.2025 um 13:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Telefon: 0621 4329280
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Dem Schuldner wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände des Schuldners ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände des Schuldners geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen des Schuldners oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten des Schuldners führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner des Schuldners vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 12.12.2025
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