Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 105355
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ZOOM GmbH Fachhandel für Film-, Foto- und Kunstartikel
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Beim Wasserturm 7, 76227 Karlsruhe
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 105355
EUID
DEB8535.HRB105355
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
20 IN 993/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Frank Bassermann
Adresse
Bismarckstraße 14, 76133 Karlsruhe
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
08.12.2025
Einstellung
08.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Film- und Fotoartikeln aller Art, künstlerisch/kreativen Produkten und allen artverwandten Erzeugnissen. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die unmittelbat oder mittelbar dem vorstehenden Zweck zu dienen geeignet sind. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben und sich an solchen Unternehmen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZOOM GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Frist für Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen endet am 08.1erm.2025. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Frank Bassermann ist bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzwalters festgesetzt. Es sind im Schlussverzeichnis Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 64.692,31 € festgestellt. Die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 Abs. 2 InsO) wird erörtert. Ein Einstellungstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses ist geplant. Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis sowie gegen die beabsichtigte Einstellung sind bis einschließlich 08.09.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 993/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ZOOM GmbH Fachhandel für Film-, Foto- und Kunstartikel
Beim Wasserturm 7
76227 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Majid Haji Djavadi
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 105355
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich …
20 IN 993/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ZOOM GmbH Fachhandel für Film-, Foto- und Kunstartikel
Beim Wasserturm 7
76227 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Majid Haji Djavadi
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 105355
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 16.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 993/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZOOM GmbH Fachhandel für Film-, Foto- und Kunstartikel, Beim Wasserturm 7, 76227 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Majid Haji Djavadi
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 105355
- Schuldnerin -
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Die Vergütung …
20 IN 993/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZOOM GmbH Fachhandel für Film-, Foto- und Kunstartikel, Beim Wasserturm 7, 76227 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Majid Haji Djavadi
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 105355
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank Bassermann, Bismarckstraße 14, 76133 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 37.050,78 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 993/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZOOM GmbH Fachhandel für Film-, Foto- und Kunstartikel, Beim Wasserturm 7, 76227 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Majid Haji Djavadi
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 105355
- Schuldnerin -
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Die Durchführu…
20 IN 993/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZOOM GmbH Fachhandel für Film-, Foto- und Kunstartikel, Beim Wasserturm 7, 76227 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Majid Haji Djavadi
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 105355
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
Im Schlussverzeichnis wurden Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO in Höhe von 64.692,31 € festgestellt. Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.09.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Die Bereitschaft zur Zahlung ist innerhalb oben gesetzter Frist anzuzeigen. Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landesoberkasse Baden-Württemberg.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 02.06.2026
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