Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ZRS Videoverleihsysteme GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 144494
EUID
DED2601V.HRB144494
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 111/09
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Christina Siegert
Adresse
Possartstraße 21, 81679 München
Termine & Fristen
Bekanntmachung
03.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZRS Videoverleihsystems GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Aktenzeichen 1501 IN 111/09. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Siegert festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 17.04.2023 unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung und erheblicher Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten. Der Betrieb des Schuldners wurde während des vorläufigen Verfahrens fortgeführt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung am 03.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 111/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZRS Videoverleihsysteme GmbH, Peter-Auzinger-Str. 13, 81547 München, vertreten durch die Gesellschafter Burggraf Ralf, Locare GmbH & Co. I. KG, diese vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Grommer Stefan, Reichwehr Norman und Strehl Nina
R…
1501 IN 111/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZRS Videoverleihsysteme GmbH, Peter-Auzinger-Str. 13, 81547 München, vertreten durch die Gesellschafter Burggraf Ralf, Locare GmbH & Co. I. KG, diese vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Grommer Stefan, Reichwehr Norman und Strehl Nina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 144494
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Siegert, Possartstraße 21, 81679 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 17.04.2023.Gem. § 63 Abs. 3 InsO iVm. § 11 Abs. 1 InsO ist der Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht. Hierbei ist für Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, kein Abzug vorzunehmen, soweit sich der vorläufige Insolvenzverwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. Vorliegend lag eine erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten vor.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Betrieb des Schuldners wurde während des vorläufigen Verfahrens fortgeführt, sodass in der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4b) InsVV nur der Überschuss hieraus zu berücksichtigen ist. In dem vorgenannten Vermögenswert wurden die Ausgaben der Betriebsfortführung bereits ordnungsgemäß in Abzug gebracht (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 23/16).
Die Berechnungsgrundlage war daher nicht zu beanstanden.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 9,60 % für die Betriebsfortführung für ca. zwei Wochen sowie für die Mehrtätigkeiten aufgrund des Zustimmungsvorbehalts.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 17.04.2023 wird Bezug genommen.
Die Vergütung, welche regelmäßig 25 % der Regelvergütung beträgt, war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung zu erhöhen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Vergütung nicht abgedeckt sind, denn die zu § 3 InsVV entwickelten Grundsätze sind auch hinsichtlich der vorläufigen Insolvenzverwaltung anzuwenden, soweit diese mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind, vgl. Graeber, InsVV, § 11 Rn. 115. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben.
Hinsichtlich des Zuschlagstatbestands für die Betriebsfortführung wurde aufgrund des vereinnahmten Überschusses die erforderliche Vergleichsrechnung ordnungsgemäß durchgeführt. Die beiden beantragten Zuschläge sind angemessen und nicht zu beanstanden.
Es war ein Übersteigen der regelmäßigen Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters um 9,60 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.07.2026
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