Einbau von genormten Baufertigteilen, Einbau von Fenstern und Türen, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegen, Parkettlegen, Estrichlege- und Raumausstatterarbeiten, Bautrocknungsarbeiten, Bodenlegearbeiten sowie Holz- und Bautenschutz, Trockenbau, Putz- und Spachtelarbeiten, Ausführung von Möbelmontagen und Erbringung von Hausmeisterdienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZweiMacher GmbH in Dresden ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Dresden. Im Rahmen des Verfahrens wurde am 15.06.2026 um 14:15 Uhr Herr Rechtsanwalt Steffen Zerkaulen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit diesem Beschluss wurden auch allgemeine Sicherungsmaßnahmen angeordnet, darunter ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen der Schuldnerin über die Insolvenzmasse sowie die einstweilige Einstellung bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldnerin hat dem Verwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In einer weiteren Entscheidung vom 17.06.2026 wurden der Beschluss zur Beauftragung des Gutachtens durch denselben Rechtsanwalt sowie die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 552/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ZweiMacher GmbH, Pirnaer Landstraße 263, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 46183
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Grasselt
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Muschke
erg…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 552/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ZweiMacher GmbH, Pirnaer Landstraße 263, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 46183
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Grasselt
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Muschke
ergeht am 17.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss vom 27.04.2026, mit welchem Herr Rechtsanwalt Steffen Zerkaulen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde, sowie der Beschluss vom 15.06.2026, mit welchem die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde, Herr Rechtsanwalt Zerkaulen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde und die gegen die Schuldnerin eingeleiteten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wurden, werden mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 552/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Zweimacher GmbH, Pirnaer Landstraße 263, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 46183
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Grasselt
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Muschke
- w…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 552/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Zweimacher GmbH, Pirnaer Landstraße 263, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 46183
vertreten durch den Geschäftsführer Florian Grasselt
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Muschke
- wurde am 15.06.2026 um 14:15 Uhr Steffen Zerkaulen, Berthold-Haupt-Straße 82, 01259 Dresden, Email geschäftlich dresdenbbr-law.de, Telefax 0351 71014539, Telefon geschäftlich 0351 71014539 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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