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Insolvenzprofil
1. ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Seewiesstr. 33 a, 82340 Feldafing
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 51828
EUID
DED2601V.HRB51828
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 212/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael George
Adresse
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen
Termine & Fristen
Antrag Vergütung vorläufiger Verwalter
15.04.2026
Antrag Vergütung Insolvenzverwalter
29.04.2026
Bekanntmachung Stellungnahme Fristende
18.05.2026
Forderungsanmeldefrist
14.08.2026
Widerspruchsfrist Forderungen
04.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Programmtechnische Umsetzung vorgegebener Organisationskonzepte, Vertrieb von Software, Beratung von Unternehmen im Bereich der Software und Hardware, soweit diese bei Umstellung oder Einführung erforderlich wird, Erstellung und Vergabe von Aufträgen, EDV-Schulungen, EDV- Revisionen, Vertrieb von Hardware, Zubehör und Organisationsmitteln, Datenerfassung und Datenverarbeitung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist anhängig. Der Insolvenzverwalter hat am 29.04.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt, wobei ein Zuschlag in Höhe von 20 % zur gesetzlichen Regelvergütung beantragt wird. Der Antrag kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung am 18.05.2026 zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist beim Amtsgericht Weilheim i.OB anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael George wurde bereits eingesetzt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden festgesetzt. Im weiteren Verl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist beim Amtsgericht Weilheim i.OB anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael George wurde bereits eingesetzt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden festgesetzt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, wobei ein Zuschlag von 20 % zur gesetzlichen Regelvergütung gefordert wird. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung am 18.05.2026 Stellung zu nehmen. Zudem wurden die festgesetzten Beträge des Insolvenzverwalters durch Beschluss bestätigt; diese sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht öffentlich bekannt gegeben worden. Im schriftlichen Verfahren erfolgte die Prüfung der bis zum 14.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 04.09.2026 der Forderungsanmeldung zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 212/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1. ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Seewiesstraße 33 a, 82340 Feldafing, vertreten durch die Geschäftsführerin Drechsel Raphaela Andrea, diese vertreten durch den Vertreter Drechsel Reinhard
Registergericht: Amtsgericht…
2 IN 212/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1. ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Seewiesstraße 33 a, 82340 Feldafing, vertreten durch die Geschäftsführerin Drechsel Raphaela Andrea, diese vertreten durch den Vertreter Drechsel Reinhard
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 51828
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für seine Tätigkeit beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % zur gesetzlichen Regelvergütung. Der Antrag vom 29.04.2026 kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 212/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1. ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Seewiesstraße 33 a, 82340 Feldafing, vertreten durch die Geschäftsführerin Drechsel Raphaela Andrea, diese vertreten durch den Vertreter Drechsel Reinhard
Registergericht: Amtsgericht…
2 IN 212/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1. ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Seewiesstraße 33 a, 82340 Feldafing, vertreten durch die Geschäftsführerin Drechsel Raphaela Andrea, diese vertreten durch den Vertreter Drechsel Reinhard
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 51828
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael George, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 79.772,48 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war ein Zuschlag von 20 % festzusetzen, da das Vorantreiben einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rechtsstreit mit einem außergewöhnlichen Mehraufwand verbunden war, der diesen Zuschlag rechtfertigt. In diesem Zuschlag wurde bereits einem Abschlag von 5 % wegen der Beauftragung als vorläufiger Verwalter Rechnung getragen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 04.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 212/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1. ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Seewiesstraße 33 a, 82340 Feldafing, vertreten durch die Geschäftsführerin Drechsel Raphaela Andrea, diese vertreten durch den Vertreter Drechsel Reinhard
Registergericht: Amtsgericht…
2 IN 212/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1. ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Seewiesstraße 33 a, 82340 Feldafing, vertreten durch die Geschäftsführerin Drechsel Raphaela Andrea, diese vertreten durch den Vertreter Drechsel Reinhard
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 51828
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 14.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.09.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 212/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1. ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Seewiesstraße 33 a, 82340 Feldafing, vertreten durch die Geschäftsführerin Drechsel Raphaela Andrea, diese vertreten durch den Vertreter Drechsel Reinhard
Registergericht: Amtsgericht…
2 IN 212/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1. ORGASOFT Dipl. Kfm. A.E. Drechsel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Seewiesstraße 33 a, 82340 Feldafing, vertreten durch die Geschäftsführerin Drechsel Raphaela Andrea, diese vertreten durch den Vertreter Drechsel Reinhard
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 51828
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael George, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 72.533,59 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 17.827,35 EUR festzusetzen. Hiervon erhält der vorläufige Verwalter in der Regel 25 %, § 63 InsO.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 04.08.2026
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