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Finanzielle Schwierigkeiten bedeuten noch nicht automatisch, dass ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen muss. Entscheidend ist, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und ob die jeweilige Rechtsform einer gesetzlichen Antragspflicht unterliegt. Der Beitrag zeigt, wann aus einer wirtschaftlichen Krise Insolvenzreife wird, welche Fristen dann gelten und wann die verantwortlichen Personen handeln müssen.
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Offene Rechnungen oder ein kurzfristiger Liquiditätsengpass bedeuten noch nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob das Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen insgesamt noch erfüllen kann und ob eine bestehende Liquiditätslücke kurzfristig geschlossen werden kann. Der Beitrag erklärt die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit, die Abgrenzung zur Zahlungsstockung sowie die Bedeutung der 10-%-Grenze und des Drei-Wochen-Zeitraums.
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Negatives Eigenkapital oder hohe Schulden bedeuten nicht automatisch, dass ein Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet ist. Entscheidend sind insbesondere die Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate und, falls diese negativ ausfällt, die tatsächliche Vermögensdeckung. Der Beitrag erklärt verständlich, wie die Überschuldungsprüfung funktioniert, welche Rolle der Überschuldungsstatus spielt und wann daraus eine Insolvenzantragspflicht entstehen kann.
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Ein Unternehmen kann heute noch alle fälligen Rechnungen bezahlen und trotzdem bereits vor einer ernsthaften Insolvenzkrise stehen. Zeigt die Finanzplanung, dass künftige Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können, kann drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Der Beitrag erklärt die 24-Monats-Prognose, die Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie die Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten in dieser frühen Krisenphase.
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Ob ein Unternehmen bei Insolvenzreife einen Insolvenzantrag stellen muss, hängt wesentlich von seiner Rechtsform und Haftungsstruktur ab. Für GmbH, UG oder AG gelten andere Regeln als für Einzelunternehmen, GbR, OHG oder klassische KG; auch die GmbH & Co. KG nimmt eine besondere Stellung ein. Der Beitrag vergleicht die wichtigsten Rechtsformen und zeigt, wer jeweils antragspflichtig sein kann.
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Bei bestehender Insolvenzantragspflicht zählt nicht nur, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, sondern auch, wann er eingetreten ist und wer persönlich handeln muss. Die bekannten drei beziehungsweise sechs Wochen sind lediglich gesetzliche Höchstfristen und keine allgemeine Wartezeit. Der Beitrag erklärt Fristbeginn, Verantwortlichkeiten, zulässige Sanierungsmaßnahmen und die Folgen, wenn ein erforderlicher Insolvenzantrag zu spät gestellt wird.
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Wird ein gesetzlich erforderlicher Insolvenzantrag nicht oder zu spät gestellt, können für Geschäftsführer, Vorstände und andere Verantwortliche erhebliche persönliche Risiken entstehen. Neben einer möglichen Strafbarkeit spielen insbesondere Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und mögliche Haftungsansprüche eine wichtige Rolle. Der Beitrag erklärt, wann von Insolvenzverschleppung gesprochen wird, welche Folgen drohen und welche Fehler Verantwortliche in der Krise vermeiden sollten.
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Steht fest, dass ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen muss oder freiwillig einen zulässigen Eigenantrag stellen möchte, beginnt die praktische Vorbereitung. Dabei reicht eine kurze Mitteilung an das Gericht nicht aus: Zuständigkeit, Gläubigerverzeichnis, Finanzdaten und weitere Unternehmensangaben müssen sorgfältig aufbereitet werden. Der Beitrag zeigt Schritt für Schritt, welche Unterlagen benötigt werden, wo der Antrag eingereicht wird und welche Fehler vermieden werden sollten.
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Mit der Stellung eines Insolvenzantrags ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Zunächst prüft das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren unter anderem den Insolvenzgrund, die vorhandene Masse und mögliche Sicherungsmaßnahmen; häufig wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Beitrag erklärt, was in dieser Zwischenphase mit Geschäftsbetrieb, Konten, Mitarbeitern und Geschäftsleitung geschieht und welche Entscheidungen am Ende des Eröffnungsverfahrens möglich sind.
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