Aufhebung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRB 11320
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
11 CHAMPIONS AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Grubenstraße 20, 18055 Rostock
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 11320
EUID
DEN1206V.HRB11320
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock
Aktenzeichen
60 IN 11/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt
Adresse
Rungestraße 17, 18055 Rostock
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.12.2024
Aufhebung
14.01.2026
Einstellung
14.01.2026
Festsetzung Vergütung
04.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Verleihung von Inhaberrechten an der Wort- und Bildmarke 11 CHAMPIONS, eingetragen unter der Nummer 307513580 im Markenregister des Deutschen Marken- und Patentamtes an Vertriebsgesellschaften zur Bewerbung des Dachfonds 11 CHAMPIONS UI sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens und der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen im In- und Ausland.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 11 CHAMPIONS AG, Rostock, wurde durch Antrag der Schuldnerin selbst sowie der antragstellenden Gläubigerin Astrid Strohschein eingeleitet. Das Amtsgericht Rostock hat das Verfahren mangels Masse abgewiesen. Vor der endgültigen Ablehnung war Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, dessen Vergütung und Auslagen auf insgesamt 5.485,90 Euro festgesetzt wurden. Zudem waren mit Beschluss vom 12.12.2024 Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, die mit dem Beschluss vom 14.01.2026 aufgehoben wurden. Die Ablehnung des Eröffnungsantrags erfolgte ebenfalls am 14.01.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 11/24
|
In dem Verfahren über die Anträge
1) der 11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmitglied Kathleen Daudert
- Schuldnerin -
2) der Astrid Strohschein, Schnaruper Weg 1, 24401 Böel
- antragstellende Gläubigerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mahlmann We…
60 IN 11/24
|
In dem Verfahren über die Anträge
1) der 11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmitglied Kathleen Daudert
- Schuldnerin -
2) der Astrid Strohschein, Schnaruper Weg 1, 24401 Böel
- antragstellende Gläubigerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mahlmann Wewerka & Partner mbB Rechtsanwälte & Steuerberater, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg, Gz.: 40-21016
3) Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt, Rungestraße 17, 18055 Rostock -vorläufiger Insolvenzverwalter-
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmitglied Kathleen Daudert
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11320
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht Rohn am beschlossen:
|
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt, Rungestraße 17, 18055 Rostock für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung 4.400,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 836,00 €
Vergütung insgesamt 5.236,00 €
Auslagen 210,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 39,90 €
Auslagen insgesamt 249,90 € Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen 5.485,90 €
in Worten: fünftausendvierhundertfünfundachtzig 90/100 Euro
|
Die Vergütung ist vom Schuldner zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
oder bei dem
Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 - 20
18055 Rostock
einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden Fristen erhoben werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 11/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
der 11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmitglied Kathleen Daudert
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmi…
60 IN 11/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
der 11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmitglied Kathleen Daudert
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmitglied Kathleen Daudert
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11320
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wierden mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 11/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
der 11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmitglied Kathleen Daudert
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmi…
60 IN 11/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
der 11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmitglied Kathleen Daudert
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
11 CHAMPIONS AG, Kröpeliner Straße 54, 18055 Rostock, vertreten durch das Vorstandsmitglied Kathleen Daudert
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11320
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 12.12.2024 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 14.01.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.