Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
1A Personal Know How GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ahornstr. 16, 82194 Gröbenzell
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 213053
EUID
DED2601V.HRB213053
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1513 IN 11206/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dean Didovic
Adresse
Frei-Otto-Straße 18, 80797 München
Telefon
089 6931 1137-0
E-Mail
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
12.02.2025
Berichtstermin
26.03.2025 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
26.03.2025 , 09:00 Uhr
Beschlussfassung Vergleich SBK
25.09.2025 , 09:00 Uhr
Beschlussfassung Vergleich deu.mobil
04.02.2026 , 10:30 Uhr
Beschlussfassung Vergleich Finanzamt
17.03.2026 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Vermittlung von Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmerüberlassung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1A Personal Know How GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Hirschfeld, finden verschiedene Termine zur Beschlussfassung über gerichtliche Vergleiche statt. Ein Termin zur Beschlussfassung über den Vergleich mit der SBK Siemens-Betriebskrankenkasse über einen Betrag von 400.000,00 Euro zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen ist für den 25.09.2025 um 09:00 Uhr im Sitzungssaal 102 des Amtsgerichts München angesetzt. Ein weiterer Termin betrifft die Beschlussfassung über einen Vergleich mit der deu.mobil GmbH über 17.500,00 Euro zur Abgeltung von Forderungen aus dem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg sowie aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg; dieser findet am 04.0_2.2026 um 10:30 Uhr im Sitzungssaal 102 statt. Zudem ist ein Termin zur Beschlussfassung über den Vergleich mit dem Finanzamt Fürstenfeldbruck über eine Zahlung von 219.710,65 Euro zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen für den 17.03.2026 um 09:00 Uhr im Sitzungssaal 101 bestimmt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1A Personal Know How GmbH ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 31.10.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Dean Didovic bestellt worden. Die Frist zur An…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1A Personal Know How GmbH ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 31.10.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Dean Didovic bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 12.02.2025. Der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin sind für den 26.03.2025 anberaumt worden. Am 01.01.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt. Weitere Termine zur Beschlussfassung über gerichtliche Vergleiche mit dem Finanzamt Fürstenfeldbruck, deu.mobil GmbH und der SBK Siemens-Betriebskrankenkasse sind für die Jahre 2025 und 2026 anberaumt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 11206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfas…
1513 IN 11206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Vergleich zwischen dem Finanzamt Fürstenfeldbruck und dem Insolvenzverwalter (Zahlung eines Betrags von 219.710,65 Euro durch das Finanzamt Fürstenfeldbruck an die Insolvenzmasse zur Abgeltung sämtlicher möglicher Anfechtungsansprüche)
wird bestimmt auf
Dienstag, 17.03.2026, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 11206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfas…
1513 IN 11206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den gerichtlichen Vergleich vom 16.07.2025 zwischen der deu.mobil GmbH, Landsberg am Lech, und dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dean Didovic, München, zur Zahlung eines Betrags von 17.500,00 Euro durch die deu.mobil GmbH an die Insolvenzmasse zur Abgeltung sämtlicher streitgegenständlicher Forderungen aus dem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, Az. 033 O 488/25, sowie sämtlicher streitgegenständlicher Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 29.11.2024 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1A Personal Know How GmbH (Die Verfahrenskosten trägt bei Vergleich zu 84 % die Klagepartei und zu 16 % die Beklagtenpartei, mit Ausnahme der Vergleichsgebühr hinsichtlich der Anwaltskosten, welche zu 26 % die Beklagtenpartei und zu 74 % die Klagepartei trägt. Die Forderungsanmeldung der Beklagten zur Tabelle, lfd. Nr. 48, wird vom Insolvenzverwalter nicht weiter bestritten und kann insoweit zur Tabelle festgestellt werden.)
wird bestimmt auf
Mittwoch, 04.02.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 11206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfas…
1513 IN 11206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Vergleich vom 27.08.2025 zwischen der SBK Siemens-Betriebskrankenkasse und dem Insolvenzverwalter zur Zahlung eines Betrags von 400.000,00 Euro durch die SBK Siemens-Betriebskrankenkasse an die Insolvenzmasse zur Abgeltung sämtlicher möglicher Anfechtungsansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1A Personal Know How GmbH
wird bestimmt auf
Donnerstag, 25.09.2025, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 11206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 01.01.2025 a…
1513 IN 11206/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 01.01.2025 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 11206/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -…
1513 IN 11206/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Vermittlung von Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmerüberlassung
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2025 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Dean Didovic
Frei-Otto-Straße 18, 80797 München
Telefon: 089 6931 1137-0
Telefax: 089 6931 1137-9
Email: muenchen@schiebe.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.03.2025, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.03.2025, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 26.09.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1513 IN 11206/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldne…
Az.: 1513 IN 11206/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
1A Personal Know How GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hirschfeld Matthias, Ahornstraße 16, 82194 Gröbenzell
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 213053
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.10.2024 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Dean Didovic, Frei-Otto-Straße 18, 80797 München, Telefon mobil: 0171 8686308, Telefon: 089 6931 1137-0, Telefax: 089 6931 1137-9, Email: muenchen@schiebe.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen und die Herausgabe beweglicher Gegenstände an Gläubiger, die Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.10.2024
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