Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
2 Offenbachstraße GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 105870
EUID
DED2601V.HRA105870
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1508 IN 1076/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon
+49(89)2500369-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.10.2024
Verfügungsverbot
10.06.2026 , 12:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 2 Offenbachstraße GmbH & Co. KG, Hirtenweg 6, 82031 Grünwald, wurde am 10.06.2026 um 12:30 Uhr zur Sicherung des Schuldnervermögens ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO auferlegt. Damit ist der Schuldnerin verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen oder Außenstände einzuziehen. Zudem wurde den Drittschuldnern das Verbot auferlegt, an die Schuldnerin zu leisten.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 2 Offenbachstraße GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht München bearbeitet. Zunächst erging am 10.06.2026 ein Beschluss zur Sicherung des Schuldnervermögens, der ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Später, am 23.10.2024, wurden vorläufige Insolvenzverwaltung angeordne…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 2 Offenbachstraße GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht München bearbeitet. Zunächst erging am 10.06.2026 ein Beschluss zur Sicherung des Schuldnervermögens, der ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Später, am 23.10.2024, wurden vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herr Dr. Max Liebig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit dieser Anordnung wurde festgelegt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Verfahren befindet sich im Stadium der vorläufigen Maßnahmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 1076/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
2 Offenbachstraße GmbH & Co. KG, Hirtenweg 6, 82031 Grünwald, vertreten durch die Gesellschafterin 2OB Verwaltungs GmbH, (weiterer Name: M-Concept Achte Verwaltungs GmbH), diese vertreten durch den Geschäftsfüh…
1508 IN 1076/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
2 Offenbachstraße GmbH & Co. KG, Hirtenweg 6, 82031 Grünwald, vertreten durch die Gesellschafterin 2OB Verwaltungs GmbH, (weiterer Name: M-Concept Achte Verwaltungs GmbH), diese vertreten durch den Geschäftsführer Mayr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105870
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ganghoferstraße 31, 80339 München
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wetter Daniel, Zerberusstraße 10a, 82110 Germering, Gz.: 25-02-03
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO
wird der Schuldnerin am 10.06.2026 um 12:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihr allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 1076/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
2 Offenbachstraße GmbH & Co. KG, Hirtenweg 6, 82031 Grünwald, vertreten durch die Gesellschafterin 2OB Verwaltungs GmbH, (weiterer Name: M-Concept Achte Verwaltungs GmbH), diese vertreten durch den Geschäftsfüh…
1508 IN 1076/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
2 Offenbachstraße GmbH & Co. KG, Hirtenweg 6, 82031 Grünwald, vertreten durch die Gesellschafterin 2OB Verwaltungs GmbH, (weiterer Name: M-Concept Achte Verwaltungs GmbH), diese vertreten durch den Geschäftsführer Mayr Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105870
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ganghoferstraße 31, 80339 München
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 23.10.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, Telefon: +49(89)2500369-0, Telefax: +49(89)2500369-10, Email: kontakt@inso-liebig.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.10.2024
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