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Insolvenzprofil
2. Sportlife-Hotel Projekt-gesellschaft mbHZ & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRA 7977
EUID
DEX1321R.HRA7977
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 12/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist nachrangiger Forderungen
04.06.2024
Einsichtsbeginn Anmeldeunterlagen
24.06.2024
Widerspruchsfrist nachrangiger Forderungen
04.07.2024
Frist zur Einreichung von Einwendungen gegen Schlussverzeichnis und Schlussrechnung
25.09.2025
Frist zur Einreichung von Stellungnahmen zum Vergütungsantrag
23.03.2026
Frist zur Einreichung von Stellungnahmen zum Vergütungsantrag
22.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sportlife-Hotel Projekt-gesellschaft mbH & Co. KG ist eröffnet und läuft. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 413.640,77 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 143.645,24 EUR gegenübersteht. Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen wurden zur Teilnahme zugelassen und aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 04.06.2024 anzumelden. Die Prüfung dieser Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; Widerspruch war bis zum 04.07.2024 möglich. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO wurde durch eine schriftliche Anhörung ersetzt, bei der Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis einschließlich 25.09.2025 eingereicht werden konnten. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Zudem wurden Anträge auf Festsetzung der Vergütung für die Insolvenzverwaltung geprüft; Fristen zur Stellungnahme liefen unter anderem bis zum 23.03.2026 und 22.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hara…
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Harald Claussen
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 7977 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag vom 05.03.2026 auf Festsetzung der Vergütung für die Insolvenzverwaltung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und der Insolvenzschuldnerin wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 23.03.2026 Stellungnahmen zum Vergütungsantrag einzureichen. Dieser liegt während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme der Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Amtsgericht Pinneberg, Aussenstelle Quickborn, Pascalkehre 1, 25451 Quickborn, 1. OG aus.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht über die Vergütung für die Insolvenzverwaltung entscheiden.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 09.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hara…
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Harald Claussen
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 7977 PI
- Schuldnerin -
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Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des
04.06.2024
beim Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung mit Beifügung urkundlicher Nachweise anzumelden. Die Anmeldung hat die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO anzugeben.
Die Prüfung der nachrangig angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können gegen die Höhe, den Grund oder den Rang der zu prüfenden Forderung bis zum 04.07.2024 (einschließlich) schriftlich Widerspruch erheben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen spätestens ab dem 24.06.2024 bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (Aussenstelle Quickborn, Pascalkehre 1, 25451 Quickborn) aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 07.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hara…
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Harald Claussen
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 7977 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Vergütungsantrag des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.09.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Pinneberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 413.640,77 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 143.645,24 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hara…
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Harald Claussen
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 7977 PI
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 413.640,77 EUR steht ein Betrag von 143.645,24 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hara…
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Harald Claussen
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 7977 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Insolvenzverwaltung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzschuldner wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 22.06.2026 Stellungnahmen zum Vergütungsantrag vom 11.05.2026 einzureichen. Dieser liegt während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme der Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Amtsgericht Pinneberg, Aussenstelle Quickborn, Pascalkehre 1, 25451 Quickborn, 1. OG aus.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht über die Vergütung für die Insolvenzverwaltung entscheiden.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hara…
71 IN 12/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2. Sportlife-Hotel Projekt- gesellschaft mbH & Co. KG, Hamburger Straße 205, 25337 Elmshorn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ESA Entwicklungsgesellschaft mbH, - unbekannten Aufenthalts -, diese vertreten durch den Geschäftsführer Harald Claussen
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 7977 PI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Kaltenweide 11, 25335 Elmshorn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 0,00 EUR auszugehen.Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 186.455,56 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§ 63 InsO, §§ 3 InsVV).Bei Beendigung des Verfahrens, mit der in Kürze zu rechnen ist, hat die Insolvenzmasse einen Wert von € 186.455,56. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € BETRAG (§ 2 InsVV).Damit ergibt sich eine Vergütung in Höhe von BETRAG € netto zzgl. 24 % für den Mehraufwand im Rahmen der Betriebsfortführung, 15 % für den Mehraufwand im Rahmen der Sanierungsbemühungen, 15 % für den Mehraufwand im Rahmen des Forderungseinzugs (Debitorenmanagement) zzgl. Auslagen, Kosten der Zustellungen (BGH Beschluss vom 21.03.13 (IX ZB 209/10) und Umsatzsteuer (§ 7 InsVV).Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.05.2026 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 13.07.2026
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