Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
2NetIT GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 186414
EUID
DED2601V.HRB186414
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 734/13
Phase
Nachtragsverteilung
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung
10.01.2025
Bekanntmachung
28.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 2NetIT GmbH findet mit Zustimmung des Gerichts die Nachtragsverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut - Insolvenverzeichnis - unter dem Aktenzeichen IN 734/13 niedergelegt. Zur Verteilung stehen 32.752,97 € zur Verfügung, wobei Forderungen in Höhe von 655.040,13 € zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung · Nachtragsverteilung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 2NetIT GmbH ist mit Zustimmung des Gerichts die Nachtragsverteilung erfolgt. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 32.752,97 €, während Forderungen in Höhe von 655.040,13 € zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Land…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 2NetIT GmbH ist mit Zustimmung des Gerichts die Nachtragsverteilung erfolgt. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 32.752,97 €, während Forderungen in Höhe von 655.040,13 € zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut - Insolvenzgericht niedergelegt. Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.01.2025. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 2NetIT GmbH, Lindenstraße 18, 85405 Nandlstadt, findet mit Zustimmung des Gerichts die Nachtragsverteilung statt. Verfügbar sind 32.752,97 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 655.040,13 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgeri…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 2NetIT GmbH, Lindenstraße 18, 85405 Nandlstadt, findet mit Zustimmung des Gerichts die Nachtragsverteilung statt. Verfügbar sind 32.752,97 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 655.040,13 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen IN 734/13 niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 734/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2NetIT GmbH, Lindenstr. 18, 85405 Nandlstadt, v…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 734/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
2NetIT GmbH, Lindenstr. 18, 85405 Nandlstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Mosheimer Robert und Wassmuth Karl
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 186414
- Schuldnerin -
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.01.2025.
Ausgehend von einem der Nachtragsverteilung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 6 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 28.01.2025
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