Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
5komma2 Management UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 279450
EUID
DED2601V.HRB279450
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1507 IN 1135/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Pschiebel Maximilian
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Adresse
Hermann-Schmid-Straße 10, 80336 München
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzgericht hat über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 5komma2 Management UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München entschieden. Die Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer Reimer Robin, betreibt die Vermarktung von Personen in sozialen Medien sowie das Management von Content Creators. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Maximilian Pschiebel aus München. Mit Beschluss vom 08.10.2026 ist der Eröffnungsantrag der antragstellenden Gläubigerin mangels Masse abgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Frist endet somit zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung, sofern keine frühere Zustellung oder Verkündung erfolgt ist. Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei dem Amtsgericht München einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Für die Einreichung durch Rechtsanwälte, Notare oder Behörden ist die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) erforderlich, sofern dies technisch möglich ist. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1135/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
5komma2 Management UG (haftungsbeschränkt), Riesstraße 65, 80993 München, vertreten durch den Geschäftsführer Reimer Robin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 279450
- Schuldn…
1507 IN 1135/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
5komma2 Management UG (haftungsbeschränkt), Riesstraße 65, 80993 München, vertreten durch den Geschäftsführer Reimer Robin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 279450
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pschiebel Maximilian, Hermann-Schmid-Straße 10, 80336 München
Geschäftszweig/Beschäftigung: Vermarktung von Personen in sozialen Medien sowie Management, Vermittlung und Vertretung von Content Creators (einschließlich Auswahl, Aufbau und Karriereplanung dieser) in jeglichen Internetbereichen.
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.10.2026
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