Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
A. A. A. Murtezaj GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Kastanienweg 6, 67283 Obrigheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 66912
EUID
DET3104V.HRB66912
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 a IN 321/23
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Katja Ohr
Adresse
Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern
Termine & Fristen
Antragstellung
23.10.2023
Zulassung des Antrags
14.11.2023
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.01.2024
Eröffnung
26.02.2024 , 16:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.03.2024
Prüfungstermin
16.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Groß- und Einzelhandel mit Obst- und Gemüse.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. A. A. Murtezaj GmbH wurde durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingeleitet. Am 23.10.2023 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und am 14.11.2023 zugelassen. Mit Beschluss vom 03.01.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, wobei Rechtsanwältin Katja Ohr zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Das Insolvenzverfahren ist mit Wirkung ab Montag, 26. Februar 2024, 16:45 Uhr, wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Rechtsanwältin Katja Ohr ist zur Insolvenzverwalterin ernannt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 28.03.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Prüfungstermin für die Forderungen ist am 16.05.2024 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 321/23 Grü
03.01.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
DAK-Gesundheit, FZMB Ludwigshafen am Rhein, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
- Antragstellerin -
g e g e n
A. A. A. Murtezaj GmbH, Kastanienweg 6, 67283 Obrigheim (AG Ludwigshafen a…
3 a IN 321/23 Grü
03.01.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
DAK-Gesundheit, FZMB Ludwigshafen am Rhein, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
- Antragstellerin -
g e g e n
A. A. A. Murtezaj GmbH, Kastanienweg 6, 67283 Obrigheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66912), vertreten durch den Geschäftsführer Zade Murtezaj, 67283 Obrigheim
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 03.01.2024 beschlossen:
1. Der am 23.10.2023 eingegangene Antrag vom 23.10.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 14.11.2023 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 10:30 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird die bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwältin Katja Ohr
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
7. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
8. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihr die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
9. Sollte die vorläufige Insolvenzverwalterin feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 14.11.2023 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 02.01.2024.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 321/23 Grü
26.02.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
DAK-Gesundheit, FZMB Ludwigshafen am Rhein, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
- Antragstellerin -
g e g e n
A. A. A. Murtezaj GmbH, Kastanienweg 6, 67283 Obrigheim (AG Ludwigshafen a…
3 a IN 321/23 Grü
26.02.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
DAK-Gesundheit, FZMB Ludwigshafen am Rhein, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
- Antragstellerin -
g e g e n
A. A. A. Murtezaj GmbH, Kastanienweg 6, 67283 Obrigheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 66912), vertreten durch die Geschäftsführerin Zade Murtezaj, ebenda
-Schuldnerin und Antragsgegnerin-
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern
- vorläufige Insolvenzverwalterin und Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab
Montag, 26. Februar 2024, 16:45 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 16.05.2024 geprüft.
Anträge zur eventuellen Wahl einer anderen Insolvenzverwalterin sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207,271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 28.03.2024 bei der Insolvenzverwalterin in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 18.04.2024 und der Bericht der Insolvenzverwalterin ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist der Schuldner insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 13.02.2024 (ergänzt mit Stellungnahme vom 23.02.2024).
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten von mindestens X € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als X € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als X € können voraussichtlich durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als X € gedeckt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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