Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
A-Drive Technology GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Ziegelhüttenweg 4, 65232 Taunusstein
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 16680
EUID
DEM1906.HRB16680
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 56/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Blersch
Kanzlei
BGP Insolvenzverwaltungen
Adresse
Taunusstraße 7a, 65183 Wiesbaden
Telefon
0611 / 180 89-100
E-Mail
Termine & Fristen
Schlusstermin
04.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Produktion, Montage, Ingenieurdienstleistung, Service, Reparatur und der Handel von antriebstechnischen Geräten und Systemen weltweit.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-Drive Technology GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jürgen Blersch hat dem Gericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass die Schlussverteilung erfolgen soll. Der verfügbare Massebestand beträgt 544.399,32 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 738.369,69 EUR zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden zur Einsichtnahme niedergelegt. Das Gericht hat die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsmasse beträgt 1.010.182,82 EUR. Der Insolvenzverwalter hat Zuschläge in Höhe von insgesamt 100 % geltend gemacht. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 04.11.2025. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge der Gläubiger schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist durch Beschluss vom 30.06.2025 erteilt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 56/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-Drive Technology GmbH, Ziegelhüttenweg 4, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16680), vertr. d.: Gabriele Kiel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem…
10 IN 56/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-Drive Technology GmbH, Ziegelhüttenweg 4, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16680), vertr. d.: Gabriele Kiel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 04.11.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 30.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 56/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-Drive Technology GmbH, Ziegelhüttenweg 4, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16680), vertr. d.: Gabriele Kiel, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden zur…
10 IN 56/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-Drive Technology GmbH, Ziegelhüttenweg 4, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16680), vertr. d.: Gabriele Kiel, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jürgen Blersch, c/o BGP Insolvenzverwaltungen, Taunusstraße 7a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 / 180 89-100, Fax: 0611 / 180 89 -189, E-Mail: mail@bgp-insol.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 544.399,32 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 738.369,69 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Wiesbaden, 30.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 56/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-Drive Technology GmbH, Ziegelhüttenweg 4, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16680), vertr. d.: Gabriele Kiel, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Blersch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs…
10 IN 56/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-Drive Technology GmbH, Ziegelhüttenweg 4, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16680), vertr. d.: Gabriele Kiel, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Blersch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.01.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.010.182,82 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 45.667,77 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 345,74 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter hat Zuschläge in Höhe von insgesamt 100 % geltend gemacht.
Unter anderem für den zusätzlichen Aufwand im Verfahren wegen der fehlenden Auskunft und Mitwirkung des Geschäftsführers, dem Auslandsbezug (u.a. aus Polen, der Tschechischen Republik, Italien und den USA) , er Ermittlung zahlreicher Ansprüche aus Insolvenzanfechtung, Gesellschafterverrechnungskonten sowie der Geschäftsführerhaftung, der Kaduzierung, der Auslandsermittlungen der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin, der Abwicklung von Dauerschuldverhältnisses, sowie der Ermittlung von Aus- und Absonderungsrechten.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 160 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 30.06.2025
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