Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
A+A Elektrotechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Kaiser-Friedrich-Ring 70, 65185 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 30826
EUID
DEM1906.HRB30826
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 297/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach
Kanzlei
BGP Insolvenzverwalter
Adresse
Taunusstr. 7 a, 65183 Wiesbaden
Telefon
0611 180 89 100
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Ausführung von Elektroinstallations- und Elektroreparaturarbeiten einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der A+A Elektrotechnik GmbH am 06.08.2026 die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin getroffen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach bestellt worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, Leistungen nur unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin sowie gegebenenfalls Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung mit der sofortigen Beschwerde beim Amtsgericht Wiesbaden vorgehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 297/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der A+A Elektrotechnik GmbH, Kaiser-Friedrich-Ring 70, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 30826), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vo…
10 IN 297/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der A+A Elektrotechnik GmbH, Kaiser-Friedrich-Ring 70, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 30826), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach, BGP Insolvenzverwalter, Taunusstr. 7 a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 180 89 100, Fax: 0611 180 89 189, E-Mail: mail@bgp-insol.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 06.08.2026
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