Beratung im Baugewerbe sowie die Ausführung von Bedachungen, Fassadenbau, Holz- und Gerüstbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Aartal Bedachung Mittelhessen GmbH ist ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist eröffnet. Es wird die Prüfung von nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen angeordnet, die nach Ablauf der Anmeldefrist bis zum 23.10.2025 eingehen. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 04.12.2025 bestimmt. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung kann bis zum 04.12.2025 schriftlich Widerspruch bei dem Amtsgericht Wetzlar erhoben werden. Die Insolvenztabelle und die nachträglichen Anmeldeunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums zwischen der nachträglichen Anmeldfrist und dem Stichtag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt. Soweit kein Widerspruch erhoben wird, gilt die Forderung als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aartal Bedachung Mittelhessen GmbH ist beim Amtsgericht Wetzlar anhängig. Im Antragsverfahren wurde am 02.08.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Carsten Koch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist in der Phase der …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aartal Bedachung Mittelhessen GmbH ist beim Amtsgericht Wetzlar anhängig. Im Antragsverfahren wurde am 02.08.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Carsten Koch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist in der Phase der nachträglichen Forderungsprüfung. Für nach dem Ablauf der ursprünglichen Anmeldefrist bis zum 23.10.2025 nachträglich angemeldete, nicht nachrangige Insolvenzforderungen wird die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 04.12.2025 bestimmt. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung kann bis zum 04.12.2025 Widerspruch erhoben werden. Die Insolvenztabelle wird in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 96/24: In dem Insolvenzverfahren Aartal Bedachung Mittelhessen GmbH, Dietzhölzstraße 5, 35683 Dillenburg (AG Wetzlar, HRB 8474), vertr. d.: Sabine Wilken, Hessenpferch 31, 35753 Greifenstein, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist bis zum 23.10.2025 nachträglich angemeldeten, nicht …
3 IN 96/24: In dem Insolvenzverfahren Aartal Bedachung Mittelhessen GmbH, Dietzhölzstraße 5, 35683 Dillenburg (AG Wetzlar, HRB 8474), vertr. d.: Sabine Wilken, Hessenpferch 31, 35753 Greifenstein, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist bis zum 23.10.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. I S. 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf 04.12.2025 bestimmt.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 04.12.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Insolvenztabelle und die nachträglichen Anmeldeunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums der zwischen der nachträglichen Anmeldfrist 23.10.2025 und dem vorstehenden Stichtag 04.12.2025 liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Wetzlar, 21.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 96/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Aartal Bedachung Mittelhessen GmbH, Dietzhölzstraße 5, 35683 Dillenburg (AG Wetzlar, HRB 8474), vertr. d.: Sabine Wilken, Hessenpferch 31, 35753 Greifenstein, (Geschäftsführerin), ist am 02.08.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens de…
3 IN 96/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Aartal Bedachung Mittelhessen GmbH, Dietzhölzstraße 5, 35683 Dillenburg (AG Wetzlar, HRB 8474), vertr. d.: Sabine Wilken, Hessenpferch 31, 35753 Greifenstein, (Geschäftsführerin), ist am 02.08.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Carsten Koch, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg, Tel.: 06471/5166310, Fax: 06471/5166390, E-Mail: weilburg@westhelleundpartner.eu, Internet: www.westhelleundpartner.eu bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wetzlar eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, 02.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 96/24: Über das Vermögen der Aartal Bedachung Mittelhessen GmbH, Dietzhölzstraße 5, 35683 Dillenburg (AG Wetzlar, HRB 8474), vertr. d.: Sabine Wilken, Hessenpferch 31, 35753 Greifenstein, (Geschäftsführerin), ist am 26.09.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwal…
3 IN 96/24: Über das Vermögen der Aartal Bedachung Mittelhessen GmbH, Dietzhölzstraße 5, 35683 Dillenburg (AG Wetzlar, HRB 8474), vertr. d.: Sabine Wilken, Hessenpferch 31, 35753 Greifenstein, (Geschäftsführerin), ist am 26.09.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Carsten Koch, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg, Tel.: 06471/5166310, Fax: 06471/5166390, E-Mail: weilburg@westhelleundpartner.eu, Internet: www.westhelleundpartner.eu.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) nach § 39 InsO bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.11.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 17.12.2024, 09:30 Uhr, II. Stock, Sitzungssaal 201, Gebäude B, Wertherstr. 1, 35578 Wetzlar eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Amtsgericht Wetzlar, 26.09.2024
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