Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Im Alten Felde 21, 34497 Korbach
Handelsregister
Amtsgericht Korbach HRB 291
Stammkapital
26.000,00 EUR
EUID
DEM1608.HRB291
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Korbach
Aktenzeichen
10 IN 29/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hartmut Mitze
Adresse
Jahnstraße 18, 35066 Frankenberg (Eder)
Telefon
06451/71919-22
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag Vergleich
05.03.2026
Prüfungstermin
10.09.2026
Schlusstermin
24.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit EDV-Hardware und EDV-Software, mit Geräten zur Telekommunikation und elektronischen Bauteilen, sowie die Entwicklung von Software und Durchführung von Anwenderschulungen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
IT & Software
Subbranche
Softwareentwicklung
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Handel mit EDV-Hardware und -Software sowie Entwicklung von Software und Durchführung von Anwenderschulungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurde ein Stichtag für die Beschlussfassung der Gläubiger über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO auf den 05.03.2026 bestimmt. Dieser Termin dient der Abgeltung von Ansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer Christoph Schrey durch Abschluss eines Vergleichs; Zustimmungen gelten als erteilt, wenn bis zu diesem Stichtag keine Widersprüche erhoben werden. Zudem wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 10.09.2026 festgelegt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nachträglich angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem 10.09.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurde ein Stichtag für die Beschlussfassung der Gläubiger über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO auf den 05.03.2026 bestimmt, wobei eine Zustimm…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurde ein Stichtag für die Beschlussfassung der Gläubiger über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO auf den 05.03.2026 bestimmt, wobei eine Zustimmung durch Schweigen gilt. Zudem wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei der Stichtag für Widersprüche auf den 10.09.2026 festgelegt ist. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor diesem Datum zur Einsicht niedergelegt. Ferner wurde den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters innerhalb von zwei Wochen gegeben.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ist eröffnet. Der vorläufige und spätere Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Hartmut Mitze, hat seine Vergütung und Auslagen beantragt und festgesetzt erhalten. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wurde im schriftlichen V…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ist eröffnet. Der vorläufige und spätere Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Hartmut Mitze, hat seine Vergütung und Auslagen beantragt und festgesetzt erhalten. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wurde im schriftlichen Verfahren angeordnet; der Stichtag hierfür ist der 10.09.2026. Ein Vergleich mit dem Geschäftsführer Christoph Schrey zur Abgeltung von Ansprüchen wurde beschlossen, wobei die Zustimmung der Gläubiger als erteilt gilt, wenn bis zum 05.03.2026 keine Widersprüche erhoben werden. Der verfügbare Massebestand beträgt 238.944,89 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und -verbindlichkeiten bei Insolvenzforderungen in Höhe von 317.936,25 EUR. Die Zustimmung zur Schlussverteilung wurde erteilt, wobei Einwendungen bis zum Schlusstermin am 24.11.2026 möglich sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Es wird Stichtag, der dem Termin zur besonderen Gläub…
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Es wird Stichtag, der dem Termin zur besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren entspricht, bestimmt auf
05.03.2026.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar: Den Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer Christoph Schrey zur Abgeltung aller noch in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter und Geschäftsführer Christoph Schrey.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, wenn bis zu dem Stichtag 05.03.2026 keine Widersprüche gegen den Vergleich erhoben werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 12.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeld…
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 10.09.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Korbach, 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor …
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Korbach, 10.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ …
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 24.11.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 21.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf …
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Korbach zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hartmut Mitze, Jahnstraße 18, 35066 Frankenberg (Eder), Tel.: 06451/71919-22, Fax: 06451/71919-21, E-Mail: info@rechtsanwalt-mitze.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 238.944,89 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 317.936,25 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Korbach, 21.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Hartmut Mitze neu festgesetzt w…
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Hartmut Mitze neu festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um Prozentsatz eingeben % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.06.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 417.472,21 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es war ein Zuschlag gem. § 3 Abs 1 InsVV festzusetzen. Die besonderen Bemühungen um die Sanierung des Unternehmens in Form von Insolvenzgeldvorfinanzierung, Findung eines Investors und der dadurch erreichten Übernahme sämtlicher Arbeitsverhältnisse stellten einen erheblichen Mehraufwand in der Arbeitsbelastung für den vorläufigen Insolvenzverwalter dar. Ein Zuschlag in Höhe von 25% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters wird somit als angemessen erachtet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 21.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Har…
10 IN 29/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB 291), vertr. d.: 1. Christoph Schrey, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hartmut Mitze festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Erhöhung für Gläubiger
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 403.566,06 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 13.906,15 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 417.472,21 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 841,29 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 420,64 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Durch die Betriebsfortführung wurde ein Überschuss nicht erwirtschaftet. Es kommt für die Betriebsfortführung ein Zuschlag in Betracht. Der Insolvenzverwalter beantragt, einen Zuschlag von 50 %. Er begründet dies mit notwendigen Tätigkeiten wie der täglichen Freigabe von Bestellungen und Überwachung des Forderungseinzugs für Wartungsverträge und sonstige Kundenrechnungen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 50 % für die erfolgreiche Sanierung bzw. besondere Bemühung um Sanierung. Er begründet dies mit überobligatorischer Tätigkeit: Umfirmierung zwecks Übertragung auf einen neuen Rechtsträger.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 20 % für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss. Er begründet dies mit erheblichem Zeitaufwand und Abstimmungsbedarf.
Der beantragte Zuschlag von 120 % wird als angemessen erachtet und antragsgemäß festgesetzt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 54 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 21.09.2026
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