Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Abellio Rail Baden-Würtemberg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 758199
EUID
DEB8534.HRB758199
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36a IN 3483/21
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert
Rolle
Sachwalter
Adresse
Schlüterstraße 45, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütung
30.08.2024
Bekanntmachung Einwendungsmöglichkeit
11.09.2024
Beschluss Festsetzung Vergütung
07.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abellio Rail Baden-Württemberg GmbH ist anhängig. Der Sachwalter hat am 30.08.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung als Planüberwacher gemäß § 6 Abs. 2 InsVV gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 11.09.2024 zunächst Gelegenheit zur Einlegung von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen gegeben. Später, mit Beschluss vom 07.10.2024, hat das Gericht die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert für die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplanes festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3483/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail Baden-Württemberg GmbH,
Amtsgericht Stuttgart: HRB 758199,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Schneider und Dirk Snel,
Presselstraße 10, 70191…
36a IN 3483/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail Baden-Württemberg GmbH,
Amtsgericht Stuttgart: HRB 758199,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Schneider und Dirk Snel,
Presselstraße 10, 70191 Stuttgart,
- Schuldnerin -
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Der Sachwalter hat mit Antrag vom 30.08.2024 die Vergütung gemäß § 6 Abs. 2 InsVV als Planüberwacher aufgrund eines der Insolvenzplanüberwachung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3483/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail Baden-Württemberg GmbH,
Amtsgericht Stuttgart: HRB 758199,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Schneider und Dirk Snel,
Presselstraße 10, 70191…
36a IN 3483/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail Baden-Württemberg GmbH,
Amtsgericht Stuttgart: HRB 758199,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Schneider und Dirk Snel,
Presselstraße 10, 70191 Stuttgart,
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Erbringung von Schienenverkehrsleistungen im Bereich Schienenpersonennah-, Personen- und Güterverkehr auf den Strecken des deutschen Schienennetzes als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen im nationalen Personen- und Güterverkehr, Erwerb und Besitz von Schienenfahrzeugen sowie deren Vermietung
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Die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin, wird für die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplanes wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 30.08.2024.
Für die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans war dem Sachwalter unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.10.2024
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