Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Abellio Rail GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
c/o InsVerw. Dr. Rainer Eckert, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Hagen HRB 9970
EUID
DER2602.HRB9970
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36a IN 3485/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert
Rolle
Sachwalter / vorläufiger Sachwalter
Adresse
Schlüterstraße 45, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Antrag Gläubigerausschuss
30.12.2023
Festsetzung Vergütung Gläubigerausschuss
27.02.2024
Antrag Sachwalter
05.07.2024
Festsetzung Vergütung Sachwalter
05.08.2024
Antrag Gläubigerausschuss
30.12.2024
Festsetzung Vergütung Gläubigerausschuss
05.02.2025
Antrag Gläubigerausschuss
16.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, die Beteiligung an sowie die Steuerung von Unternehmen, die Personen mit schienengebundenen Verkehrsmitteln als Aufgabe der Daseinsvorsorge allgemein zugänglich befördern; die Erbringung von Schienenverkehrsleistungen im Bereich des Schienenpersonennah-, des Personen- und des Güterverkehrs auf den Strecken des deutschen Schienennetzes als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen im nationalen Personen- und Güterverkehr, ferner die Erledigung aller damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängender Hilfs- und Nebengeschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abellio Rail GmbH ist anhängig. Das Verfahren wird vom Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht geführt, wobei die Schuldnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 9970 eingetragen ist. Im Laufe des Verfahrens wurden Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Für das Mitglied C.B.C Computer Business Center GmbH wurde ein Vorschuss auf die Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 gewährt, basierend auf einem Antrag vom 30.12.2023. Ein weiterer Betrag für denselben Gläubiger wurde für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 festgesetzt, basierend auf einem Antrag vom 30.12.2024. Für das Mitglied Rechtsanwalt Dr. Martin Heidrich wurde ein Vorschuss für den Zeitraum vom 04.07.2023 bis zum 09.07.2025 gewährt, basierend auf einem Antrag vom 16.07.2025. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abellio Rail GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Hagen hat die Eröffnung des Verfahrens verfügt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden verschiedene Vergütungen festgesetzt. Für das Mitglied des Gläubigerausschusses C.B.C Computer Business Center GmbH wurden Vorschüsse auf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abellio Rail GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Hagen hat die Eröffnung des Verfahrens verfügt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden verschiedene Vergütungen festgesetzt. Für das Mitglied des Gläubigerausschusses C.B.C Computer Business Center GmbH wurden Vorschüsse auf die Vergütung für die Zeiträume 01.01.2023 bis 31.12.2023 sowie 01.01.2024 bis 31.12.2024 gewährt. Die Festsetzungen erfolgten auf Basis von Anträgen vom 30.12.2023 und 30.12.2024. Für das Mitglied des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Martin Heidrich wurde ein Vorschuss für den Zeitraum 04.07.2023 bis 09.07.2025 festgesetzt, basierend auf einem Antrag vom 16.07.2025. Die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert wurde festgesetzt; dieser beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 180 %, die jedoch auf 140 % beschränkt wurde, was zu einer Nettovergütung von 2.699.940,18 EUR führte. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt, wobei eine Erhöhung um 110 % beantragt und auf 100 % beschränkt wurde, was einer Nettovergütung von 1.531.426,35 EUR entspricht. Die Anträge für die Sachwalter-Vergütungen datieren vom 05.07.2024. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Sachwalter-Vergütungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3485/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
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Auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubiger…
36a IN 3485/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
|
Auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses C.B.C Computer Business Center GmbH, wird für den Zeitraum 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 ein Vorschuss auf die Vergütung wie folgt gewährt:: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 30.12.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 6,66 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 924,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3485/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
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Dem Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechts…
36a IN 3485/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
|
Dem Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Martin Heidrich, wird für den Zeitraum 04.07.2023 bis zum 09.07.2025 ein Vorschuss auf die Vergütung wie folgt gewährt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.07.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 28,3 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für rechtliche Unterstützung durch in der Sozietät beschäftigten Rechtsanwälten in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3485/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
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Auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubiger…
36a IN 3485/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
|
Auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses C.B.C Computer Business Center GmbH, wird für den Zeitraum 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 ein Vorschuss auf die Vergütung wie folgt gewährt:: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 30.12.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 3,08 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3485/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr…
36a IN 3485/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 05.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 180 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.07.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung (0,75 %)
- Prüfung/Überwachung Zahlungsverkehr (0,10%) - Arbeitnehmerbelange/Insolvenzgeldvorfinanzierung (0,25 %)- Rechtliche Komplexität (0,25 %)- Beteiligung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses (0,20 %)- Sanierungsbemühungen/Dual Track (0,25 %)Abschlagsfaktoren waren in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Hiervon erhält der Sachwalter 60 %.
Hinzuzurechnen sind noch die Erhöhung von 180 % der Regelvergütung; eine Nettovergütung von 3.239.928,21 EUR wäre festzusetzen.
Der Sachwalter beschränkt den Gesamtzuschlag auf 140 % der Regelvergütung.
Unter Zugrundlegung des 2,0- fachen Berechnungswertes ergibt sich eine Nettovergütung von 2.699.940,18 EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3485/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rec…
36a IN 3485/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 05.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 110 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.07.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Betriebsfortführung für 3 Monate (0,50 %)
- Prüfung/Überwachung Zahlungsverkehr (0,05 %)- Arbeitnehmerbelange/Insolvenzgeldvorfinanzierung (0,15 %)- Rechtliche Komplexität (0,15 %)- Beteiligung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses (0,10 %)- Sanierungsbemühungen/Dual Track (0,15 %)Abschlagsfaktoren waren in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.Der Insolvenzverwalter beschränkt seinen Gesamtzuschlag auf 100 %.Es ergibt sich eine Nettovergütung von 1.531.426,35 EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3485/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Erwerb, Beteiligung an sowie di…
36a IN 3485/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abellio Rail GmbH,
Amtsgericht Hagen: HRB 9970,
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Blüm, Karsten Klages, Rolf Schafferath, Barbara Schneider und Dirk Snel
Körnerstraße 40, 58095 Hagen,
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Erwerb, Beteiligung an sowie die Steuerung von Unternehmen, die Personen mit schienengebundenen Verkehrsmitteln als Aufgabe der Daseinsvorsorge befördern, Erbringung von Schienenverkehrsleistungen im Bereich des Scheinenpersonennah-, des Personen- und des Güterverkehrs auf den Strecken des deutschen Schienennetzes als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen im nationalen Personen- und Güterverkehr
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1. Die Prüfung der bis 15.10.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 234 - 360 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.10.2024
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