Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Abschleppdienst Triller GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 30663
EUID
DEG1312.HRB30663
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 47/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Justus Schneidewind
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
22.06.2023
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
31.08.2023
Antrag Regelvergütung
29.04.2026
Widerspruchsfrist Forderungen
16.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abschleppdienst Triller GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Justus Schneidewind hat sein Amt vom 22. Juni 2023 bis zum 31. August 2023 ausgeübt; dessen Vergütung ist festgesetzt worden. Am 29.04.2026 hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt, wogegen Insolvenzgläubiger innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung Stellung nehmen können. Gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle der zu prüfenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam aus. Ein schriftlicher Widerspruch gegen eine Forderung muss bis zum 16.06.2026 bei Gericht eingehen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schrif…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 16.06.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 5. Mai 2026, 6.70 IN 47/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer hat der Verwalter am 29.04.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer hat der Verwalter am 29.04.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 5. Mai 2026, 6.70 IN 47/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus Schneidewind, Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22. Juni 2023 bis zum 31. August 2023 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 11.006,67 €. Es wurde die Mindestvergütung festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 47/23, Amtsgericht Potsdam, 2. Januar 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer wurde der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlu…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer wurde der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
bestimmt auf den 24.08.2026. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 13. Juli 2026, 6.70 IN 47/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstel…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, AZ: 6.70 IN 47/23 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 92.526,37 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von 3.758,91 EUR zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam, 13. Juli 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Justus S…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Abschleppdienst Triller GmbH (Registergericht: AG Potsdam 30663 P), Graf-von-Zeppelin-Straße 3, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Tismer wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Justus Schneidewind, Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 27.178,74 EUR. Hinzuzurechnen sind erwartete Einnahmen aus Umsatzsteuererstattung in Höhe von 371,61 EUR und Vorsteuer aus der Vergütung in Höhe von 475,05 EUR. Somit ergibt sich eine bereinigte Teilungsmasse von 28.025,40 EUR.
Es wurde eine verminderte Regelvergütung festgesetzt. Abschläge wurden in Höhe von 5 % für Erleichterungen vor der vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgenommen.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse keine Vergütung gezahlt.
Für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO wurde eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 17 Zustellungen gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale in Höhe von 30% der Vergütung gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 47/23, Amtsgericht Potsdam, 13. Juli 2026
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