Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 11456
EUID
DEG1312.HRB11456
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 176/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jesko Stark
Adresse
Budapester Straße 35, 10787 Berlin
Termine & Fristen
Schlusstermin
02.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jesko Stark bestellt. Das Verfahren umfasst die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Der Schlusstermin ist auf den 02.07.2026 festgesetzt. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 278.947,46 EUR, während der verfügbare Massebestand 47.689,92 EUR beträgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 11456), Ruhlsdorfer Straße 77, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Adomatis, wurden …
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 11456), Ruhlsdorfer Straße 77, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Adomatis, wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.11.2022 bis zum 30.12.2022 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 58.192,18 €. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 20 % für die Mehrarbeit aufgrund der Verhandlungen und der Ausarbeitung eines Unternehmenskaufvertrages festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 176/22, Amtsgericht Potsdam, 4. Mai 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 11456), Ruhlsdorfer Straße 77, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Adomatis, Max-Sabersky-Allee 22 F, 14513 Teltow
liegt das Ver…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 11456), Ruhlsdorfer Straße 77, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Adomatis, Max-Sabersky-Allee 22 F, 14513 Teltow
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, AZ: 6.50 IN 176/22 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 278.947,46 EUR. Der verfügbare Massebestand beträgt 47.689,92 EUR, wovon noch die restlichen Massekosten und - verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 11456), Ruhlsdorfer Straße 77, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Adomatis, wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 11456), Ruhlsdorfer Straße 77, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Adomatis, wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Schlusstermin zur:
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Anhörung der Gläubiger zum Antrag des Verwalters auf Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO
bestimmt auf den 02.07.2026. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 22. Mai 2026, 6.50 IN 176/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 11456), Ruhlsdorfer Straße 77, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Adomatis wurde di…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TOPIK DIDAKTIK Gesellschaft für kommunikative Lehr- und Arbeitssysteme mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 11456), Ruhlsdorfer Straße 77, 14513 Teltow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Adomatis wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 94.914,80 EUR. Es wurde die Regelvergütung festgesetzt, § 2 InsVV.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt. Für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO wurde eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 5 Zustellungen gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV. Weiterhin wurde die Auslagenpauschale in Höhe von 30% der Vergütung gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 176/22, Amtsgericht Potsdam, 22. Mai 2026
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