Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ABU GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 61796
EUID
DEF1103R.HRA61796
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36a IN 3268/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2024 , 09:00 Uhr
Berichtstermin
15.08.2024 , 11:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.09.2024
Prüfungstermin
31.10.2024 , 11:20 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABU GmbH & Co. KG ist am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Charlottenburg am 16.05.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Dabei wurde Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss vom 22.05.2024 wurde Rechtsanwalt Christian Otto mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt und anschließend anstelle von Rechtsanwalt Rosenmüller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist Rechtsanwalt Christian Otto nunmehr als Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.09.2024 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 15.08.2024 anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 31.10.2024 statt. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABU GmbH & Co. KG wurde am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Christian Otto zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Insolvenzgläubiger wurden auf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABU GmbH & Co. KG wurde am 01.07.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Christian Otto zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.09.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 15.08.2024 anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 31.10.2024 statt. Am 01.08.2024 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3268/24
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In dem Verfahren über den Antrag
ABU GmbH & Co. KG, Beilsteiner Straße 118, 12681 Berlin,
vertreten durch die Joker Care Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Moise Dumé,
Register-Nr.: HRA 61796
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das…
36a IN 3268/24
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In dem Verfahren über den Antrag
ABU GmbH & Co. KG, Beilsteiner Straße 118, 12681 Berlin,
vertreten durch die Joker Care Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Moise Dumé,
Register-Nr.: HRA 61796
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Steinmeyer am 22.05.2024 beschlossen:
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Der Beschluss vom 16.05.2024 über die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens wird insoweit geändert, als aus den Gründen des Schriftsatzes vom 17.05.2024 Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller, Berliner Straße 117, 10713 Berlin von seiner übertragenen Pflicht entbunden wird und stattdessen Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt wird. Die übrigen Anordnungen bleiben bestehen.
Der weitere Beschluss vom 16.05.2024 über die Anordnung gemäß §§ 21, 22 InsO wird insoweit geändert, als anstelle von Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller, Berliner Straße 117, 10713 Berlin nunmehr Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird. Die übrigen Anordnungen bleiben ebenfalls bestehen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3268/24
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In dem Verfahren über den Antrag
ABU GmbH & Co. KG, Beilsteiner Straße 118, 12681 Berlin, vertreten durch die Joker Care Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Moise Dumé,
Register-Nr.: HRA 61796
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Bes…
36a IN 3268/24
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In dem Verfahren über den Antrag
ABU GmbH & Co. KG, Beilsteiner Straße 118, 12681 Berlin, vertreten durch die Joker Care Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Moise Dumé,
Register-Nr.: HRA 61796
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 16.05.2024 um 09:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3268/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABU GmbH & Co. KG, Beilsteiner Straße 118, 12681 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Joker Care Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Moise Dumé
Register-Nr.: HRA 61796
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Aus-…
36a IN 3268/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABU GmbH & Co. KG, Beilsteiner Straße 118, 12681 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Joker Care Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Moise Dumé
Register-Nr.: HRA 61796
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Aus-, Fort- und Weiterbildung etc.
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christian Otto
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 26.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 15.08.2024, 11:15 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 31.10.2024, 11:20 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 3268/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABU GmbH & Co. KG, Beilsteiner Straße 118, 12681 Berlin,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Joker Care Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Moise Dume
Register-Nr.: HRA 61796
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzv…
36a IN 3268/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABU GmbH & Co. KG, Beilsteiner Straße 118, 12681 Berlin,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Joker Care Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Moise Dume
Register-Nr.: HRA 61796
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 01.08.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.08.2024
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