Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ABW Apoldaer Biomassewerk GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Sulzaer Straße 96, 99510 Apolda
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 505801
EUID
DEY1206.HRB505801
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
287/17
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Philipp Wolters
Adresse
Andreasstraße 37 b-c, 99084 Erfurt
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung
15.04.2026
Beschlussdatum
29.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Aufkauf, die Verarbeitung und der Vertrieb von Biomasse sowie die Übernahme und Durchführung von Beschaffungs- und Absatztransporten sowie Verteilerleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABW Apoldaer Biomassewerk GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Bernd Pilz vertreten. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung des Rechtsanwalts Philipp Wolters für die Tätigkeit der Nachtragsverteilung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.04.2026. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 2.562,62 EUR beträgt die Regelvergütung 1.025,05 EUR. Der Insolvenzverwalter hat für die Nachtragsverteilung ordnungsgemäß 25 % beantragt. Die Umsatzsteuer wurde in der Höhe von 19 % hinzugefügt. Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse ist gestattet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
177 IN 287/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABW Apoldaer Biomassewerk GmbH, Sulzaer Straße 96, 99510 Apolda, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Pilz
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 505801
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Rechtsanwalts Philipp Wolters, Andreasstraße 37 b-…
177 IN 287/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABW Apoldaer Biomassewerk GmbH, Sulzaer Straße 96, 99510 Apolda, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Pilz
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 505801
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Rechtsanwalts Philipp Wolters, Andreasstraße 37 b-c, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit der Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung
BETRAG
Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.04.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 2.562,62 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 1.025,05 EUR (Regelvergütung). Hiervon beantragt der Insolvenzverwalter für die Tätigkeit der Nachtragsverteilung ordnungsgemäß 25 %.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 29.04.2026
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