Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Accelerate Diagnostics GmbH ist am 02.10.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Kölsch bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Verfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen worden. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 948/26 A-77-: In dem Insolvenzverfahren Accelerate Diagnostics GmbH, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111435),
vertreten durch:
Carlos Faro Fortes, (Geschäftsführer), wurde am 02.10.2026 um 08:54 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigk…
810 IN 948/26 A-77-: In dem Insolvenzverfahren Accelerate Diagnostics GmbH, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111435),
vertreten durch:
Carlos Faro Fortes, (Geschäftsführer), wurde am 02.10.2026 um 08:54 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Henning Kölsch, REIMER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 20 34 76 0, E-Mail: info@reimer-rae.de, Internet: www.reimer-rae.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 02.10.2026
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